(1) Im Rahmen der Tätigkeit des Landtags ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nichtöffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz im Einklang mit dem Grundprinzip der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit (Art. 27 Oö. L-VG) zu wahren.
(2) Hat das zuständige Organ und/oder ein Mitglied des Landtags gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, darf es die Information nur in einer den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechend veränderten Weise weitergeben.
(3) Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse vertraulich sind. (Verfassungsbestimmung) Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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