Wahl der Präsidentinnen und/oder Präsidenten,
der Schriftführerinnen und/oder Schriftführer
sowie der Ordnerinnen und/oder Ordner
(1) Nach der Verlesung der Anzeigen über die Wahl der Obleute der Klubs und ihrer Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter (§ 3 Abs. 2) hat der Landtag aus seiner Mitte eine Erste Präsidentin bzw. einen Ersten Präsidenten sowie eine Zweite Präsidentin bzw. einen Zweiten Präsidenten und eine Dritte Präsidentin bzw. einen Dritten Präsidenten zu wählen. Nach dieser Wahl hat die neugewählte Erste Präsidentin bzw. der neugewählte Erste Präsident den Vorsitz zu übernehmen.
(2) Nach der Wahl der Präsidentinnen und/oder Präsidenten sind drei Schriftführerinnen und/oder Schriftführer und drei Ordnerinnen und/oder Ordner zu wählen, die ihr Amt sofort zu übernehmen haben.
(3) Eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer oder eine Ordnerin bzw. ein Ordner kann über Antrag der Fraktion, der nach § 44 diese Funktion zukommt, abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl des an seine Stelle tretenden Mitglieds des Landtags auf Antrag der betreffenden Fraktion.
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