I. HAUPTSTÜCK
KONSTITUIERUNG DES LANDTAGS;
AUFLÖSUNG DES LANDTAGS
Einberufung des neugewählten Landtags; Vorsitz
(1) Den neugewählten Landtag hat die ranghöchste Präsidentin bzw. der ranghöchste Präsident des bisherigen Landtags, die bzw. der auch dem neugewählten Landtag angehört, zur Sitzung einzuberufen. Kann die Einberufung des neugewählten Landtags durch keinen der Präsidentinnen bzw. Präsidenten des bisherigen Landtags erfolgen, so hat das an Jahren älteste, im Fall der Verhinderung das jeweils nächstälteste Mitglied des bisherigen Landtags, das auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen (Art. 18 Abs. 2 Oö. L-VG).
(2) Der neugewählte Landtag ist so einzuberufen, dass er innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreffen kann (Art. 18 Abs. 3 Oö. L-VG).
(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des neugewählten Landtags führt dasjenige Mitglied des Landtags, das den Landtag einberufen hat (Abs. 1), und zwar bis zur Übernahme des Vorsitzes durch die neugewählte Erste Präsidentin bzw. den neugewählten Ersten Präsidenten (§ 4 Abs. 1). Ist das Mitglied, das den Landtag zur konstituierenden Sitzung einberufen hat, verhindert, den Vorsitz zu führen, so sind hinsichtlich der Führung des Vorsitzes die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die bzw. der Vorsitzende (Abs. 3) hat nach Eröffnung der Sitzung aus dem Kreis der Mitglieder des neugewählten Landtags drei Ordnerinnen und/oder Ordner sowie eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer zu bestellen, deren Funktion mit der Übernahme durch die gemäß § 4 Abs. 2 gewählten Funktionsträgerinnen und/oder Funktionsträger endet.
0 Kommentare zu § 1 Oö. LGO 2009