I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) beschäftigten
1. | Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) und | |||||||||
2. | familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 O.ö. Landarbeitsordnung 1989 fallen. |
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Hauptstückes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landesgesetzes auch auf im land- und forstwirtschaftlichen Gebiet Beschäftige, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören.
Begriffsbestimmungen
(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989 führen und denen gemäß § 9 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
(2) Lehrbetriebe sind land- oder forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989, die gemäß § 9 als Lehrbetriebe anerkannt wurden.
(3) Ausbilder sind in einem Lehrbetrieb vom Lehrberechtigten mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Dienstnehmer oder sonstige geeignete im Lehrbetrieb tätige Personen.
(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden. (Anm: LGBl. Nr. 15/2010)
(5) Lehrlinge sind Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrags zur Erlernung eines im § 6 angeführten Lehrberufs
1. | bei einer oder einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder | |||||||||
2. | in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 15/2010) |
(6) Eine Anschlusslehre ist eine Facharbeiterausbildung durch Lehre im Anschluss an eine Lehre nach diesem Landesgesetz oder die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung in einem verwandten Lehrberuf.
(7) Verwandte (Lehr-)Berufe sind solche (Lehr-) Berufe innerhalb oder außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer
(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erlassenen Ausführungsgesetzes zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch in Oberösterreich führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen
oder Lehrgängen und der Besuch von Berufs- oder Fachschulen gelten als solche nach diesem Landesgesetz.
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(2) Entsprechend dem § 12 Oö. BAG ist die Berufsbezeichnung „Meisterin oder Meister“ bzw. „Facharbeiterin oder Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebiets (§ 31 Abs. 2 oder 4) zuzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge durch Verordnung zu erlassen, in der sicherzustellen ist, dass der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen erlangen kann. Darin ist insbesondere die Art der Bewertung festzulegen und zu bestimmen, wer als qualifizierter Berufsangehöriger, unter dessen Verantwortung die Ausübung des jeweiligen Berufs erfolgen soll, fachlich befähigt ist.
(6) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Bescheinigungen über eine Ausbildung nach diesem Landesgesetz auszustellen.
(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Vorschriften im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung in den Vertragsparteien festlegen. Dabei kann sie insbesondere vorsehen, dass die erfolgreiche Ablegung einer bestimmten Prüfung im Gebiet einer Vertragspartei eine gleichwertige Prüfung oder Ausbildung darstellt. Weiters kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen.
(8) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(Anm: LGBl. Nr. 85/2006, 49/2017)
(1) Auf Grund einer durch Staatsverträge über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft der inländischen Berufsausbildung gleichgestellten Ausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern besteht Anspruch auf Führung der Berufsbezeichnungen nach diesem Landesgesetz.
(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus im Einzelfall mit Bescheid eine außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die nach diesem Landesgesetz entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im wesentlichen dem Ausbildungsgang nach diesem Landesgesetz gleichgesetzt werden kann. Ist die Gleichsetzbarkeit nur in Teilbereichen gegeben, so kann die Landesregierung die Prüfung anerkennen und die Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn eine Ergänzungsprüfung abgelegt wird. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Landesgesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
(Anm: LGBl. Nr. 62/1997, 106/2003, 49/2017)
II. HAUPTSTÜCK
Grundsätze der Berufsausbildung
Ausbildungsziel
Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und im jeweiligen Ausbildungsgebiet die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter bzw. als Meister notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Die Berufsausbildung erfolgt freiwillig.
(1) Die Berufsausbildung erfolgt in einem der nachstehenden Ausbildungsgebiete:
Landwirtschaft,
Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
Gartenbau,
Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung,
Weinbau und Kellerwirtschaft,
Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
Pferdewirtschaft,
Fischereiwirtschaft,
Geflügelwirtschaft,
Bienenwirtschaft,
Forstwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung,
Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
(Anm: LGBl.Nr. 16/2013, 12/2015) |
(2) Die im Abs. 1 genannten Ausbildungsgebiete sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.
Ausbildungsstufen
(1) Die Berufsausbildung in den im § 6 genannten Ausbildungsgebieten gliedert sich in die Ausbildung
1. | zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin; | |||||||||
2. | zum Meister, zur Meisterin. |
(2) In den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt - unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Hauptstückes - durch die dreijährige Lehre (§§ 128ff Oö. Landarbeitsordnung 1989). Die Lehre kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz und § 13 Abs. 3 verkürzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999)
(1a) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrziels vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(2) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis. Die Lehre hat die Grundlagen des praktischen Wissens und Könnens im Beruf zu vermitteln und den Lehrling mit allen für den Lehrberuf einschlägigen Arbeiten vertraut zu machen.
(3) Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb von einem oder einer anerkannten Lehrberechtigten oder in einer Ausbildungseinrichtung (§ 2 Abs. 4) ausgebildet werden. Unter dieser Voraussetzung kann der Lehrling auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden (Heimlehre). (Anm: LGBl. Nr. 85/2006, 15/2010)
(3a) Die Lehre kann in mehreren anerkannten Lehrbetrieben oder Ausbildungseinrichtungen zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Lehrbetrieben oder Ausbildungseinrichtungen ist jedoch nicht zulässig. Zum Erwerb weiterer Fertigkeiten und Kenntnisse kann einvernehmlich unter Beibehaltung des Lehrvertrags mit Zustimmung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine ergänzende Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten in einem in- oder ausländischen Betrieb, der nach den einschlägigen Vorschriften als Lehrbetrieb anerkannt ist, oder in einer in- oder ausländischen Ausbildungseinrichtung, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Berufsausbildung ermächtigt ist, ohne Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden. (Anm: LGBl. Nr. 15/2010)
(4) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(1) Als Lehrberechtigter ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuerkennen, wer
1. | einen Betrieb gemäß § 5 O.ö. Landarbeitsordnung 1989 führt, | |||||||||
2. | die erforderliche Verläßlichkeit und | |||||||||
3. | jene fachliche Eignung besitzt, die eine den Zielen des § 5 und § 8 Abs. 2 entsprechende Ausbildung gewährleistet. |
(2) Als nicht verläßlich (Abs. 1 Z 2) ist ein Bewerber anzusehen, der
1. | wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder Beschränkungen der Auskunft nach § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, nicht unterliegt, oder | |||||||||
2. | wiederholt gemäß § 250 Abs. 1 Z 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989 wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung bestraft wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 16/2013) |
(3) Fachlich geeignet (Abs. 1 Z 3) sind Personen,
1. | die eine mindestens dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule, eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule jeweils mit einer Fachrichtung, welche gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert haben, oder | |||||||||
2. | die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule mit einer Fachrichtung, die nicht gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert haben oder ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist, oder | |||||||||
3. | die eine Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgelegt haben, oder | |||||||||
4. | bei denen sonst eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann, oder | |||||||||
5. | die im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung abgelegt haben, oder | |||||||||
6. | die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund des Oö. LFBAG 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, als anerkannte Lehrberechtigte oder als Ausbildende bzw. Ausbilder mit entsprechender fachlicher Eignung tätig waren. | |||||||||
Im Fall von Z 1 bis 4 ist für die fachliche Eignung zudem die Vermittlung ausreichend pädagogisch-didaktischer Inhalte und rechtlich relevanter Bestimmungen für die Lehrausbildung oder die Absolvierung mindestens 40-stündiger Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit solchen Inhalten nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015) |
(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder besitzt der Eigentümer nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn mit der Ausbildung von Lehrlingen ein Ausbilder beauftragt ist. Der Ausbilder muß ebenfalls die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 erfüllen.
(5) Als Lehrbetrieb ist ein Betrieb gemäß § 5 O.ö. Landarbeitsordnung 1989 anzuerkennen, wenn eine gute wirtschaftliche Führung und für das beantragte Ausbildungsgebiet fachlich ausreichende sowie den Vorschriften der §§ 76 bis 95 Oö. Landarbeitsordnung 1989 entsprechende Einrichtungen des Betriebes gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(5a) Wenn die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwar überwiegend aber nicht in vollem Umfang selbst vermittelt werden können, so kann eine Lehrbetriebsanerkennung unter Vorschreibung der Auflage erteilt werden, dass die am Betrieb nicht vermittelbare Ausbildung der Lehrlinge durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (ergänzende Ausbildung). Die ergänzende Ausbildung ist bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr im Anerkennungsbescheid festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(5b) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:
1. | betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen: | |||||||||
a) | eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ……………….…..………..…… zwei Lehrlinge | |||||||||
b) | für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person .....……………………… je ein weiterer Lehrling, | |||||||||
und | ||||||||||
2. | betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilderinnen bzw. Ausbilder: | |||||||||
a) | auf je 5 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin bzw. ein Ausbilder, die bzw. der mindestens 20 Stunden mit Ausbildungsaufgaben betraut ist; | |||||||||
b) | auf je 15 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin bzw. ein Ausbilder, die bzw. der ausschließlich (gesamte wöchentliche Normalarbeitszeit) mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. | |||||||||
Für Personen in der integrativen Berufsausbildung gemäß § 18b (Teilqualifikation) gelten diese Verhältniszahlen sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013) |
(6) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören. Vor der Anerkennung als Lehrbetrieb hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle den Betrieb erforderlichenfalls an Ort und Stelle dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(7) In der Anerkennung ist jeweils auszusprechen, für welches oder für welche Ausbildungsgebiete sie gilt. Die Anerkennung ist an Bedingungen und Auflagen zu binden, wenn dies erforderlich ist, um eine den Zielen des § 5 und § 8 Abs. 2 entsprechende Lehrlingsausbildung zu gewährleisten. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf die Art und Größe des Betriebs sowie die Verhältniszahlen nach Abs. 5b festzusetzen, wie viele Lehrlinge und Personen mit einem Ausbildungsvertrag im Sinn des § 18b gleichzeitig ausgebildet werden dürfen, um sicherzustellen, dass jede bzw. jeder das Lehrziel erreicht. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013)
(8) Eine die ergänzende Ausbildung (Abs. 5a) betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrags; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrags zur Eintragung vorzulegen. Der Lehrbetrieb hat glaubhaft zu machen, dass der Betrieb oder die Einrichtung fachlich geeignet ist, die ergänzende Ausbildung unter Einhaltung der dienstnehmerinnen- bzw. dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durchzuführen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören, ob diese Voraussetzung im Hinblick auf den Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerschutz gegeben ist, was letztere erforderlichenfalls an Ort und Stelle zu überprüfen hat. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013)
(9) Wurde einem Lehrbetrieb eine Anerkennung gemäß Abs. 5a erteilt und eine ergänzende Ausbildung festgelegt, und wird dann ein Lehrvertrag bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013)
(10) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 24 Abs. 2 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigte bzw. Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013)
(11) Eine Anerkennung als Lehrberechtigte bzw. Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb für ein bestimmtes Ausbildungsgebiet ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1, 4, 5 oder 5a nicht mehr erfüllt werden. Anstelle des Widerrufs einer nach Abs. 5 erfolgten Lehrbetriebsanerkennung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5a auch nachträglich eine Auflage im Sinn des Abs. 5a vorgeschrieben werden. Wenn sich sonstige entscheidungsrelevante Umstände im Sinn der Abs. 5, 5a, 5b und 10 geändert haben, ist die Lehrbetriebsanerkennung gegebenenfalls einzuschränken. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013)
(12) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn auf dem Betrieb über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet oder dort keine Schülerin oder kein Schüler einer Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule oder keine Studentin oder kein Student einer Universität oder Fachhochschule mit einschlägiger Fachrichtung eine lehr- bzw. studienplanmäßige Pflichtpraxis absolviert hat. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013, 12/2015)
(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf schriftliches Ansuchen bewilligt werden. (Anm: LGBl.Nr. 15/2010)
(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn
1. | das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrats für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den nachfolgenden Absätzen vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, für die Dauer der Beauftragung, oder | |||||||||
2. | im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 9a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 15/2010) |
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. | die Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse unter Einhaltung der dienstnehmerinnen- bzw. dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften gewährleistet; die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören, ob diese Voraussetzung im Hinblick auf den Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerschutz gegeben ist, was letztere erforderlichenfalls an Ort und Stelle zu überprüfen hat, | |||||||||
2. | für die erforderliche Anzahl von Ausbildern vorgesorgt ist, | |||||||||
3. | die Gestaltung der Ausbildung dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufs entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird, | |||||||||
4. | glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung jedenfalls für die Dauer der Ausbildung sichergestellt ist und | |||||||||
5. | für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 16/2013) |
(2a) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über
1. | das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung, | |||||||||
2. | das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen, | |||||||||
3. | das Höchstausmaß betrieblicher Praktika, | |||||||||
4. | die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und | |||||||||
5. | die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 8 und 9. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 15/2010) |
(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Die integrative Berufsausbildung (Hauptstück IV) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie § 9 Abs. 7 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall einer Ausbildung gemäß § 18b die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen gewährleistet ist.
(5) Die erstmalige Bewilligung nach Abs. 4 ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 18a unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 18b ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden.
(6) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzugs oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.
(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 mit Ausnahme der §§ 132, 135a und 136 anzuwenden. (LGBl.Nr. 15/2010)
(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 sowie deren Entzug gemäß Abs. 6 zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)
(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er
1. | hat die Inhaberin bzw. den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen; | |||||||||
2. | kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen. | |||||||||
Werden den Mitgliedern des Vertrauensrats persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren. |
(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie bzw. er ist verpflichtet,
1. | mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen, | |||||||||
2. | ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren, | |||||||||
3. | ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und | |||||||||
4. | ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen. | |||||||||
Die Mitglieder des Vertrauensrats dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden. |
(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
1. | mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss, | |||||||||
2. | mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern, | |||||||||
3. | mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern. | |||||||||
Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied. |
(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrats beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
1. | mit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers oder | |||||||||
2. | des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie | |||||||||
3. | bei Rücktritt von der Funktion. | |||||||||
Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion. |
(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrats erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte bzw. jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(6) Die Landesregierung hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrats sowie nähere Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung).
(Anm. LGBl.Nr. 16/2013)
(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.
(3) Die bzw. der Lehrberechtigte hat der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.
(Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
Lehrstellenvormerkung
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
Berufsschule und Fachkurse
(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits erfüllt wurde.
(2) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine Schule nach Abs. 1 besucht, hat er einen Fachkurs im Ausmaß von mindestens 120 Stunden zu besuchen. Bei einer verlängerten Lehrzeit im Sinn des § 18a ist im Bedarfsfall die Dauer des Fachkurses je Lehrjahr oder je angefangenem Lehrjahr in der Vereinbarung gemäß §§ 18a Abs. 1 oder 18d festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling nach Einladung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes zu besuchen, der nach seiner Art und Dauer geeignet ist, die erforderlichen Kenntnisse im jeweiligen Ausbildungsgebiet zu vermitteln.
Anrechnung von Ausbildungszeiten
(1) Lehrberufe, die auf Grund dieses Landesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Landesregierung mit Lehrberufen dieses Landesgesetzes verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist das Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeiten auf die Lehrberufe dieses Landesgesetzes festzusetzen.
(2) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen (§ 24) Bedacht zu nehmen.
(3) Die in einem nicht verwandt gestellten (Lehr)Beruf zurückgelegte Ausbildungszeit, der Besuch eines Lehrgangs gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, oder der Besuch einer Schule nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sind unter Bedachtnahme auf die Dauer des vorangegangenen Ausbildungsverhältnisses, des Lehrgangs gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder der Schulzeit und auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Ausbildungsverhältnis, im Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder in der Schule vermittelten Kenntnisse für die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf oder als Ersatz für den Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(4) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Anrechnung von Ausbildungs- und Schulzeiten gemäß Abs. 3 sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regeln.
(Anm: LGBl. Nr. 64/1999)
Facharbeiterprüfung
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen.
(2) Zur Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer, allenfalls nach Maßgabe des § 12,
1. | die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet hat und | |||||||||
2. | die Berufsschule oder den vorgeschriebenen Fachkurs mit Erfolg besucht hat. | |||||||||
Erfüllt ein Lehrling die Voraussetzungen nach Z. 2, so kann er auf Antrag auch vor ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit, frühestens jedoch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, zur Prüfung zugelassen werden. |
(3) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
(Anm: LGBl. Nr. 64/1999)
Teilprüfungen
(1) In den einzelnen Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 13 Abs. 2 oder 3 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses abgeschlossen wurde. (Anm: LGBl. Nr. 15/2010)
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 13 Abs. 1 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach § 13 Abs. 1 als abgelegt. Für die Zulassung zur letzten Teilprüfung gelten § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufs in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuchs vorsehen.
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
1. | die betreffenden beruflichen Tätigkeiten; | |||||||||
2. | die Dauer des Ausbildungsversuchs; | |||||||||
3. | die Ausbildungsvorschriften; | |||||||||
4. | die Gegenstände der Abschlussprüfung; | |||||||||
5. | Vorschriften über das Abschlusszeugnis; | |||||||||
6. | Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 6; | |||||||||
7. | Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 6; | |||||||||
8. | Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 6 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs und | |||||||||
9. | die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule (§§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 15). |
(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuchs sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 6 gleichzuhalten.
(4) Die oder der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
1. | der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen schriftliche Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuchs durchgeführt wurden, | |||||||||
2. | die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 15/2010) |
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuchs jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuchs vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(6) Werden die den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuchs als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 6 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre kann ersetzt werden:
1. | durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuchs nach der allgemeinen Schulpflicht und die praktische Tätigkeit im betreffenden Ausbildungsgebiet zusammen mindestens 36 Monate umfassen, oder | |||||||||
2. | wenn glaubhaft gemacht wird, dass auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Fachkurses in der Dauer von mindestens 200 Stunden; Prüfungswerber müssen in diesem Fall zum Zeitpunkt der Facharbeiterprüfung das 20. Lebensjahr vollendet haben. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 16/2013) |
(2) Die Ausbildung zum Facharbeiter nach Abs. 1 wird mit der erfolgreichen Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen. Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann die Facharbeiterprüfung in Form von Teilprüfungen im Sinn des § 13a abgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass neben den sonstigen Voraussetzungen die Ausbildung im Fachkurs in jenen Teilen des Berufsbildes, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits abgeschlossen ist. Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie Schulzeiten sind unter Bedachtnahme auf ihre Dauer und Verwertbarkeit auf die praktische Tätigkeit im betreffenden Ausbildungsgebiet anzurechnen (Abs. 1 Z 1). Hinsichtlich verwandt gestellter Lehrberufe ist darüber hinaus § 12 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(Anm: LGBl.Nr. 64/1999)
(1) Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung in dem mit der Fachrichtung der Schule gleichlautenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf).
(2) Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule, jeweils mit einer Fachrichtung, welche nicht gleichlautend ist mit einem Ausbildungsgebiet (Lehrberuf), sowie einer Universität oder Fachhochschule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. die Facharbeiterprüfung in einem bestimmten Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) dann, wenn die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist. Über die Einschlägigkeit von Ausbildungen an diesen Fachschulen, Lehranstalten, höheren Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen mit der Berufsausbildung in bestimmten Ausbildungsgebieten (Lehrberufen) entscheidet auf Antrag die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung das Vorliegen der Einschlägigkeit bestimmter Ausbildungen an den Fachschulen, Lehranstalten, höheren Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen mit der Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter in bestimmten Ausbildungsgebieten (Lehrberufen) feststellen.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2015)
Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet praktisch in einer Weise tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 200 Stunden nachweisen kann. Im Fall einer Facharbeiterprüfung in Form von Teilprüfungen im Sinn des § 13a ist anstelle der Voraussetzungen nach Satz 1, letzter Halbsatz nachzuweisen, dass die Ausbildung im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder des Fachkurses in jenen Teilen des Berufsbildes, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 85/2006)
(1) Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung kann
1. | ein landwirtschaftlicher Facharbeiter besondere Fähigkeiten in den Fachgebieten Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, landwirtschaftliche Kompostierung und bäuerliche Gästebeherbergung, | |||||||||
2. | ein Facharbeiter Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement besondere Fähigkeiten im Fachgebiet bäuerliche Gästebeherbergung, | |||||||||
3. | ein forstwirtschaftlicher Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Fachgebiet Sägewirtschaft | |||||||||
nachweisen. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013) |
(2) Zur Zusatzprüfung ist zuzulassen, wer eine praktische Tätigkeit im Fachgebiet in angemessener Dauer und den Besuch eines Fachkurses für dieses Fachgebiet nachweisen kann. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zusatzprüfung in den einzelnen Fachgebieten, insbesondere über die Dauer der praktischen Tätigkeit und die erforderlichen Fachkurse, sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regeln.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die besonderen Fähigkeiten im Facharbeiterzeugnis zu bescheinigen; wird die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung abgelegt, hat die Bescheinigung in einem Fachgebietszeugnis zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat, wenn dies mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung bestimmter Ausbildungsgebiete geboten ist, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung weitere Fachgebiete festzusetzen.
Anschlußlehre
Die Ausbildung zum Facharbeiter kann auch durch eine Anschlußlehre erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999)
IV. HAUPTSTÜCK
INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG
Verlängerte Lehrzeit
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 8 Abs. 1 sowie gegenüber § 130 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 längere Lehrzeit vereinbart werden.
(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
Teilqualifikation
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufs, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen.
(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 18d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. | Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder | |||||||||
2. | Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder | |||||||||
3. | Personen mit Behinderung im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oder Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008, oder | |||||||||
4. | Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006, 16/2013) |
(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungsziels und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen sowie die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht oder einen Fachkurs gemäß § 11 Abs. 2 dieses Landesgesetzes unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden Person festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(2) Bei Personen gemäß § 18c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 18a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 18b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(3) Lehrverhältnisse gemäß § 18a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 18a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(4) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 18b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 18b (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrags bzw. des Ausbildungsvertrags ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn
1. | die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und | |||||||||
2. | eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamts, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt. |
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die im § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuchs durch das Arbeitsmarktservice.
(Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
Berufsausbildungsassistenz
(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 18a und 18b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. (Anm: LGBl. Nr. 15/2010)
(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 18d) sowie an Abschlussprüfungen gemäß § 18g mitzuwirken.
(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 18b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einer oder einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin bzw. Experten des betreffenden Berufsbereichs (Prüfungskommissärin bzw. Prüfungskommissär gemäß § 28 Abs. 1), die oder der den Vorsitz führt, und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Für die Mitglieder dieser Prüfungskommission ist § 28 Abs. 3 und 5 bis 7 anzuwenden. Die Abschlussprüfung findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlusszeugnis, das von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterschreiben ist, sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. § 29 Abs. 2, 4, 5 erster Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 13a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)
(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 8, einem Lehrverhältnis nach § 18a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 18b ist durch eine Vereinbarung zwischen der bzw. dem Lehrberechtigten oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling oder der bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 8 in ein Lehrverhältnis nach § 18a oder ein Ausbildungsverhältnis nach § 18b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 18c Z 4 entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags oder Ausbildungsvertrags, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 8 und einem Lehrverhältnis nach § 18a auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 130 Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von Neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 18b sowohl das Ausbildungsziel nach § 18g im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 8 oder § 18a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)
Anwendung von Rechtsvorschriften
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 18b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt wird, die übrigen Hauptstücke dieses Landesgesetzes sowie Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zur Anwendung.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(1) Die Ausbildung zum Meister wird durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung abgeschlossen. Bei der Meisterprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Ausbildungsgebiet nachzuweisen, die zur selbständigen Führung eines entsprechenden Betriebes bzw. zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Ausbildungsgebietes sowie zur Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich sind.
(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung zuzulassen, die
1. | eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter zurückgelegt, einen Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden mit Erfolg besucht und das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder | |||||||||
2. | eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule mit einer Fachrichtung, die gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert und das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder | |||||||||
3. | eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule mit einer Fachrichtung, die nicht gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert haben oder ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, sofern die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist, und das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder | |||||||||
4. | mindestens drei Jahre einen einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) geführt, einen Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgang in der Dauer von mindestens 360 Stunden mit Erfolg besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 12/2015) |
(3) Bei der Zulassung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)
(4) Eine Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung kann in Form von Teilprüfungen abgelegt werden, wenn in der Prüfungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs vorgesehen ist, dass Teilprüfungen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbilds zulässig sind. Im Fall des Abs. 2 Z 1 ist Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung, dass die Facharbeiterin bzw. der Facharbeiter die Ausbildung im Rahmen des Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in diesem Teil des Berufsbilds bereits erfolgreich abgeschlossen hat. Zudem ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter zurückgelegt und das 20. Lebensjahr vollendet hat. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat. Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 24. Lebensjahr vollendet und mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) geführt hat. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)
(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn die Nachsichtwerberin bzw. der Nachsichtwerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt, und den erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in der Dauer von mindestens 360 Stunden nachweisen kann. Im Fall einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung in Form von Teilprüfungen ist anstelle der Voraussetzung nach Satz 1 letzter Halbsatz nachzuweisen, dass die Ausbildung im Rahmen des Lehrgangs in jenen Teilen des Berufsbilds, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)
(6) Die Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterinnen- bzw. Meisterarbeit ist anlässlich der Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission zu präsentieren. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)
(Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 85/2006)
Besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet
(1) Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung kann ein Meister besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet (§ 17 Abs. 1) nachweisen. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden. Bei der Zusatzprüfung sind jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen, die zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Fachgebietes erforderlich sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis
1. | der erfolgreichen Ablegung der Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung im betreffenden Fachgebiet und | |||||||||
2. | einer mindestens dreijährigen Facharbeiterverwendung in diesem Fachgebiet - im Fachgebiet bäuerliche Gästebeherbergung eine mindestens dreijährige Facharbeiterzeit auf einem Bauernhof mit Gästeunterkünften gemäß dem Oö. Tourismusgesetz 1990 - und | |||||||||
3. | des erfolgreichen Besuches eines Lehrgangs für das Fachgebiet in der Dauer von mindestens 30 Stunden. | |||||||||
Die Art und Dauer der Lehrgänge in den einzelnen Fachgebieten sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regeln. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 64/1999) |
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag dem Meister im Meisterzeugnis die besonderen Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet zu bescheinigen; wird die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung abgelegt, hat die Bescheinigung in einem Fachgebietszeugnis zu erfolgen.
VI. HAUPTSTÜCK
Sonderformen der Ausbildung
Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter
(1) Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist auf Antrag von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine über einen längeren als den gemäß § 8 Abs. 1 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung in der Höchstdauer von fünf Jahren zu gestatten; hiebei ist die Verwandtschaft der Berufe und das Ausmaß der praktischen Tätigkeit zu berücksichtigen.
(2) Ausbildungswerbern, die neben ihrem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft einer nicht land- und forstwirtschaftlichen Teilzeitarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil dieser Teilzeitarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrjahr ist neben der insgesamt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.
(3) Die Berufsbezeichnung "Facharbeiter" kann auch von auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 angehören, erworben werden; die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind mit Ausnahme des 1. Abschnittes des III. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
VII. HAUPTSTÜCK
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
Allgemeines
(1) Die Einrichtung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Fachkurse und Lehrgänge, die Festsetzung ihrer Dauer, die Erstellung der Lehrpläne und die Erlassung der Ausbildungs- und der Prüfungsordnungen obliegen – soweit nichts anderes geregelt ist – der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(2) Bei allen Kursen und Lehrgängen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das in Betracht kommende Ausbildungsziel in zweckentsprechender Weise erreicht wird. Insbesondere muß ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der Facharbeiterprüfung (§ 13) oder der Zusatzprüfung (§ 17) erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Ein Meisterlehrgang muß den Lehrstoff in den in Betracht kommenden Gegenständen in zumindest gleichem Niveau vermitteln wie die einschlägigen Fachschulen.
(3) Bei den Maßnahmen nach Abs. 1 ist hinsichtlich der Fachkurse auch auf die fachlichen Lehrgegenstände der Berufsschulen entsprechend Bedacht zu nehmen.
(4) Die Dauer der Kurs- und der Lehrgangsausbildung wird auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Facharbeiterzeit) angerechnet.
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet und abgehalten werden, mit Bescheid als gleichwertig anerkennen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den gemäß Abs. 1 eingerichteten vergleichbaren Kursen oder Lehrgängen entsprechen.
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Ausbildungsgebiet einschließlich der Fachgebiete (§ 17) eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes die näheren Vorschriften für die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister zu enthalten hat. In jeder Ausbildungsordnung sind jedenfalls
1. | die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf besondere Anforderungen, die die Berufsausbildung in den einzelnen Ausbildungsgebieten (Fachgebieten) an den Lehrling stellt, festzusetzen; | |||||||||
2. | die Dauer und die Inhalte der in den einzelnen Ausbildungsgebieten (Fachgebieten) zu besuchenden Fachkurse und Lehrgänge zu bestimmen; | |||||||||
3. | das Ausmaß der in den einzelnen Fachgebieten erforderlichen praktischen Verwendung als Voraussetzung für die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß § 17 Abs. 2 festzusetzen; | |||||||||
4. | die in Ausführung der § 12, § 14 Abs. 2, §§ 16 und 19 in den einzelnen Ausbildungsgebieten (Fachgebieten) anrechenbaren Ausbildungs-, Praxis- und Schulzeiten festzulegen, das in der jeweiligen Ausbildungsstufe zulässige Ausmaß der Anrechnung zu bestimmen sowie die für die Anrechenbarkeit erforderliche Mindestdauer solcher Ausbildungszeiten festzusetzen; | |||||||||
5. | jene Anordnungen zu treffen, die zur Mehrung und Vertiefung des Fachwissens während der Lehrzeit geboten sind, wie etwa die Führung eines Arbeitsheftes durch einen Lehrling. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 12/2015) |
(2) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Lehrberufe) können die Ausbildungsordnungen im Hinblick auf die Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Ebenso können die Ausbildungsordnungen auch im Hinblick auf die Ausbildung zur Meisterin bzw. zum Meister solche Ausbildungsschwerpunkte vorsehen. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebiets zu beziehen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufs ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunkts in die Prüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Die Prüfungszeugnisse haben die im § 31 Abs. 2 oder 4 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)
Prüfungsordnungen
(1) Abgesehen von den Prüfungen gemäß §§ 13b und 18g ist für jede der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen (Facharbeiterprüfungen, Meisterprüfungen, Zusatzprüfungen) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Prüfungsordnung zu erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006, 15/2010)
(2) Jede Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. | die Form und die Art des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung; | |||||||||
2. | die Gegenstände des praktischen, mündlichen und schriftlichen Teiles der Prüfung; | |||||||||
3. | den Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses; | |||||||||
4. | den Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse. |
(3) In der Prüfungsordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit Noten einzelner Prüfungsgegenstände unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit des Inhalts aus Abschlussprüfungen (Teilprüfungen) anderer Berufe, aus Abschlussprüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen eines Ausbildungsversuchs nach § 13b, aus Abschlussprüfungen gemäß § 18g oder aus Abschlusszeugnissen einschlägiger Schulen anerkannt werden können. Die Anerkennung kann jedoch nur mit Zustimmung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999, 85/2006)
(1) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.
(2) Um die Zulassung zu einer Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen.
(3) Die Prüfungen sind am Sitz der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten. Sie können aber zur Gänze oder zum Teil auch an einer dafür geeigneten Bildungsstätte oder in anerkannten Lehrbetrieben des betreffenden Ausbildungsgebiets abgehalten werden, sofern die Bildungsstätte oder der Lehrbetrieb hiefür zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von sechs Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären für die einzelnen Ausbildungs- und Fachgebiete zu bestellen.
(2) Als Prüfungskommissäre sind Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe sowie Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu bestellen. Die Vertreter der Dienstgeber sind auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Vertreter der Dienstnehmer sind auf Vorschlag der Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu bestellen.
(3) Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfungskommissär ist die erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eignung.
(4) Die Namen der Prüfungskommissäre sind, zusammengefaßt nach den Ausbildungs- und Fachgebieten, für die sie bestellt wurden, in den Mitteilungsblättern der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich kundzumachen.
(5) Als Prüfungskommissär oder als Vorsitzender einer Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen,
1. | wer Lehrberechtigter, Ausbilder oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist, | |||||||||
2. | wer mit dem Prüfungskandidaten verheiratet, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, | |||||||||
2a. | wer eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten oder einer Person ist, die mit der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten in auf und absteigender Linie verwandt ist, | |||||||||
3. | wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist oder | |||||||||
4. | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu setzen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 16/2013) |
(6) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß Abs. 5 hat das Mitglied der Prüfungskommission ohne Verzug der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bekanntzugeben. Ist die Prüfungskommission bereits zusammengetreten, so entscheidet über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes der Vorsitzende der Prüfungskommission, wenn der Ausschließungsgrund jedoch den Vorsitzenden trifft, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission. Gegen eine solche Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegebenenfalls hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die Änderung in der Zusammensetzung der Prüfungskommission zu sorgen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(7) Die durch ein inländisches Gericht erfolgte Verurteilung eines Mitgliedes der Prüfungskommission wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zieht den Verlust des Amtes als Prüfungskommissär nach sich. Ist ein Mitglied einer Prüfungskommission entgegen den Bestimmungen des Abs. 5 tätig geworden, so ist seine Bestellung zum Prüfungskommissär von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.
Prüfungen
(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle aus dem Kreis der für die in Betracht kommenden Ausbildungsgebiete bestellten Prüfungskommissäre Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Prüfungskommissär aus dem Kreis der Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie - nach Maßgabe der Anzahl der von der Prüfungskommission zu prüfenden Prüfungskandidaten - aus je ein bis drei Prüfungskommissären aus dem Kreis der Vertreter der Dienstgeber und aus dem Kreis der Vertreter der Dienstnehmer (§ 28 Abs. 2). Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bestimmt und leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungskandidaten, die sich ordnungswidrig verhalten, können nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Prüfung besteht, soweit dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, aus einem praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.
(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen. Der Vorsitzende kann ferner einzelne Personen zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung als Zuhörer zulassen, wenn sie ein sachliches Interesse glaubhaft machen und ihre Anwesenheit die Unbefangenheit des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt. Der Prüfungskandidat kann zwei Personen seines Vertrauens benennen, die als Zuhörer zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung zuzulassen sind.
(5) Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission unter Ausschluß des Prüfungskandidaten und allenfalls sonstiger Personen (Abs. 4) über das Ergebnis der Prüfung. Die Leistungen der Prüfungskandidaten sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend, Nicht genügend. Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn in den einzelnen Gegenständen kein Nicht genügend aufscheint.
(6) Wurde eine Leistung in einem Gegenstand mit Nicht genügend bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Hat ein Prüfungskandidat in einem oder in zwei Gegenständen ein Nicht genügend, so braucht er nur diesen einen oder diese beiden Gegenstände zu wiederholen, wenn er spätestens nach zwölf Monaten zur Wiederholungsprüfung antritt; nach Ablauf dieser Frist oder bei drei und mehr Nicht genügend ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Prüfungskandidat kann zur Wiederholungsprüfung nur zweimal antreten; bei einem Nicht genügend nach frühestens einem Monat, bei zwei Nicht genügend nach frühestens zwei Monaten, bei drei und mehr Nicht genügend nach frühestens drei Monaten.
(7) Hat ein Prüfungskandidat die Facharbeiterprüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission auch zu entscheiden, ob ein Antrag auf Verlängerung der Lehrzeit (§ 130 Abs. 1 Z. 1 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) gestellt wird.
(8) Das Ergebnis der Prüfung und allenfalls die Entscheidung gemäß Abs. 7 sind dem Prüfungskandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
(9) Über den Verlauf der Prüfung ist nach den näheren Anweisungen des Vorsitzenden eine Prüfungsniederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten des Prüfungskandidaten und die Leistungen in den einzelnen Gegenständen festzuhalten. Die Prüfungsniederschrift ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen und mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
Prüfungszeugnis
Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Prüfungszeugnis (Facharbeiterzeugnis, Meisterzeugnis, Fachgebietszeugnis) auszustellen. Ein Fachgebietszeugnis ist nur auszustellen, wenn die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung abgelegt wird. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung und die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterschreiben.
(1) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiterin bzw. Facharbeiter“ wird nach diesem Landesgesetz erworben
1. | durch Ablegung der Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung | |||||||||
a) | nach Beendigung der ordnungsgemäßen Lehre und dem erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses (§§ 8 bis 13); | |||||||||
b) | nach erfolgreichem Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, wenn Schulzeit und praktische Tätigkeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen (§ 14 Abs. 1 Z 1); | |||||||||
c) | nach Glaubhaftmachung des Erwerbs der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf eine andere Weise, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses, sowie der Vollendung des 20. Lebensjahrs (§ 14 Abs. 1 Z 2); | |||||||||
d) | nach Erteilung einer Nachsicht (§ 16); | |||||||||
2. | durch Zuerkennung gemäß Abs. 1a; | |||||||||
3. | durch Zuerkennung gemäß §§ 3a und 4. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 12/2015) |
(1a) Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung ist auf Antrag von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid zuzuerkennen, wenn
1. | der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule gemäß § 15 Abs. 1 nachgewiesen wird; | |||||||||
2. | der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer höheren Schule, einer Universität oder Fachhochschule nachgewiesen wird und die Einschlägigkeit dieser Ausbildung mit der Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) gegeben ist (§ 15 Abs. 2); | |||||||||
3. | die Abschlussprüfung im Rahmen eines Ausbildungsversuchs gemäß § 13b erfolgreich abgelegt und die Aufnahme der den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten in die Lehrberufsliste nach § 6 erfolgt ist; | |||||||||
4. | der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer Fachschule im Rahmen eines Ausbildungsversuchs nachgewiesen wird und die Aufnahme der den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten in die Lehrberufsliste nach § 6 erfolgt ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 12/2015) |
(2) Die Berufsbezeichnung lautet "Facharbeiterin" bzw. "Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebiets ("Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Landwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Gartenbau", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Feldgemüsebau", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Weinbau und Kellereiwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Pferdewirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Fischereiwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Geflügelwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Bienenwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Forstwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Landwirtschaftliche Lagerhaltung“, "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung"). (Anm: LGBl.Nr. 16/2013, 12/2015)
(3) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ wird nach diesem Landesgesetz erworben durch Ablegung der Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung
1. | nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meisterlehrgangs von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahrs (§ 19 Abs. 2 Z 1); | |||||||||
2. | nach erfolgreichem Besuch (Abschluss) einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule mit einer Fachrichtung, die gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, und der Vollendung des 20. Lebensjahrs (§ 19 Abs. 2 Z 2); | |||||||||
3. | nach erfolgreichem Besuch (Abschluss) einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule mit einer Fachrichtung, die nicht gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, oder eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule, sofern die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist, und der Vollendung des 20. Lebensjahrs (§ 19 Abs. 2 Z 3); | |||||||||
4. | nach einer mindestens dreijährigen Führung eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (zumindest im Nebenerwerb), dem erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in der Dauer von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 24. Lebensjahrs (§ 19 Abs. 2 Z 4); | |||||||||
5. | nach Erteilung der Nachsicht (§ 19 Abs. 5); | |||||||||
6. | durch Zuerkennung gemäß §§ 3a und 4. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 12/2015) |
(4) Die Berufsbezeichnung lautet "Meisterin" bzw. "Meister" in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebiets ("Meisterin bzw. Meister Landwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement", "Meisterin bzw. Meister Gartenbau", "Meisterin bzw. Meister Feldgemüsebau", "Meisterin bzw. Meister Obstbau und Obstverwertung", "Meisterin bzw. Meister Weinbau und Kellereiwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Pferdewirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Fischereiwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Geflügelwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Bienenwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Forstwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Landwirtschaftliche Lagerhaltung", "Meisterin bzw. Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“). (Anm: LGBl.Nr. 16/2013, 12/2015)
(5) Durch die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung zur Meisterprüfung wird das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes erworben („Meister der Rinderhaltung“, „Meister der Schweinehaltung“, „Meister der Schafhaltung“, „Meister des Landmaschinenwesens“, „Meister des biologischen Landbaues“, „Meister der landwirtschaftlichen Kompostierung“, „Meister der bäuerlichen Gästebeherbergung“, „Meister der Sägewirtschaft“).
(1) Wer das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.
(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder als Meisterbrief zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(3) In der Urkunde ist festzuhalten, daß das Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes erworben wurde. Im Fall des § 24 Abs. 2 letzter Satz ist die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunkts anzuführen. Gegebenenfalls ist festzuhalten, daß besondere Fähigkeiten gemäß § 17 oder § 20 Abs. 1 nachgewiesen wurden, sofern nicht die Bezeichnung der besonderen Fähigkeiten bereits in der Berufsbezeichnung enthalten ist. (Anm: LGBl. Nr. 62/1997, 12/2015)
IX. HAUPTSTÜCK
Land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
Einrichtung; Aufgaben
(1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die "Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle" einzurichten. Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen die ihr nach diesem Landesgesetz und nach der Oö. Landarbeitsordnung 1989 übertragenen Aufgaben; dies sind insbesonders:
1. | die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist; | |||||||||
2. | die Zulassung zu und die Abhaltung von Prüfungen; | |||||||||
3. | die Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer Wiederholung einer Berufsschulklasse oder einer nicht bestandenen Facharbeiterprüfung; | |||||||||
4. | die Anerkennung der Lehrberechtigten und Lehrbetriebe und den Widerruf dieser Anerkennung; | |||||||||
5. | die Führung der Lehrlingsstammrollen; | |||||||||
6. | die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel; | |||||||||
7. | die Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen; | |||||||||
8. | die Erlassung der Behaltepflicht oder der Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 136 Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989; | |||||||||
9. | die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten im Einzelfall; | |||||||||
10. | Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen; | |||||||||
11. | Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach dem IV. Hauptstück. | |||||||||
In diesem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle an die Weisungen der Landesregierung gebunden. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 5/1994, 64/1999, 85/2006, 15/2010) |
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuß gehören der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie drei Vertreter der Dienstgeber und drei Vertreter der Dienstnehmer an. Die drei Vertreter der Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei Vertreter der Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuß zu entsenden. Auf eine angemessene Vertretung der wichtigsten Ausbildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuß zu entsendenden Vertreter der Dienstgeber bzw. der Dienstnehmer je drei Ersatzmitglieder zu bestellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Den Vorsitz im Ausschuß führen abwechselnd der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreter. Der Ausschuß ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.
(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreter und wenigstens je zwei Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend sind. Von den Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, so hat der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.
Geschäftsordnung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuß zu beschließen hat.
(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich verantwortlich mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle betraute Bedienstete (Geschäftsführer) den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beigezogen werden kann.
(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Ausschusses nicht gewährleistet.
Gebarung
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung; diese Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallenden Ausgaben der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Einnahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land zu tragen.
Tätigkeitsbericht
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes abgelaufene Jahr der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
X. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmung
Wer eine in diesem Landesgesetz umschriebene Berufsbezeichnung oder eine Berufsbezeichnung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 40 geführt werden kann, unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.100 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(1) Zur Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Hinsichtlich der Verlautbarungsform dieser Verordnungen gilt § 11 Abs. 1 bis 6 des Oö. Kundmachungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Oö. Landesregierung, bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie bei den Bezirksbauernkammerämtern erfolgen muß. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999)
Abgabenrechtliche Bestimmungen
(1) Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den landesgesetzlichen Abgaben und Gebühren befreit.
(2) Inwieweit Eingaben für Lehrlinge in durch dieses Landesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse, Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten von der Entrichtung der Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit sind, bestimmt § 19 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990.
Übergangsbestimmungen
(1) Alle auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften über die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die auf Grund der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967bestehenden Berechtigungen zur Führung von Berufsbezeichnungen bleiben nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 unberührt.
(2) Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung "Gehilfe" tritt die Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in Verbindung mit dem jeweiligen Ausbildungsgebiet; auf Antrag ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle diese Berufsbezeichnung zu beurkunden. Die bisherige Berufsbezeichnung "Gehilfe" kann jedoch weiterhin geführt werden.
(3) Auf Antrag ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle den auf Grund des Abs. 1 zur Führung der Berufsbezeichnung
1. | "Wirtschafter" Berechtigten das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Landwirtschaftsmeister"; | |||||||||
2. | "Holzmeister" Berechtigten das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Forstwirtschaftsmeister" | |||||||||
zuzuerkennen und diese Berufsbezeichnung zu beurkunden. |
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft, in Sondergebieten der Landwirtschaft sowie in der Forstwirtschaft (§§ 10, 13, 18 und 19 Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967) gelten als Lehrverhältnisse in den jeweils entsprechenden Ausbildungsgebieten nach diesem Landesgesetz.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anerkannte Lehrherrn und Lehrbetriebe gelten als nach diesem Landesgesetz anerkannte Lehrberechtigte und nach Maßgabe des § 9 Abs. 9 als nach diesem Landesgesetz anerkannte Lehrbetriebe für das jeweils entsprechende Ausbildungsgebiet.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2006, 15/2010)
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. September 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl. Nr. 53, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/1978 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können schon vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 16/2013) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Alle Personen, die auf Grund des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2010, im Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft" erworben haben, dürfen auch die Berufsbezeichnung "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement" führen.
(3) § 15 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Z 2 gilt auch für Schülerinnen bzw. Schüler, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule im Schuljahr 2011/2012 vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen haben.
Landesgesetz vom 3. Juli 1991 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991)
StF: LGBl.Nr. 95/1991 (GP XXIII RV 465 AB 486/1991 LT 52)
Änderung
LGBl.Nr. 5/1994 (GP XXIV RV 365 AB 380/1993 LT 22)
LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)
LGBl.Nr. 62/1997 (GP XXIV RV 959/1997 AB 986/1997 LT 53, RL 92/51/EWG vom 18.6.1992, ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25)
LGBl.Nr. 64/1999 (GP XXV RV 514/1999 AB 548/1999 LT 17)
LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)
LGBl.Nr. 106/2003 (GP XXV RV 1786/2003 AB 1820/2003 LT 57; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1; RL 2003/22/EG vom 24. März 2003, ABl.Nr. L 78 vom 25.3.2003, S. 10)
LGBl.Nr. 85/2006 (GP XXVI RV 829/2006 AB 907/2006 LT 30; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44)
LGBl.Nr. 15/2010 (GP XXVII RV 11/2009 AB 32/2009 LT 3)
LGBl.Nr. 16/2013 (GP XXVII RV 771/2012 AB 800/2013 LT 31)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
LGBL.Nr. 12/2015 (GP XXVII RV 1319/2014AB 1338/2015LT 50)
LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer |
§ 3a | Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb des Anwendungsbereichs des Oö. BAG |
§ 4 | Anerkennung von Berufsqualifikationen außerhalb des Anwendungsbereichs des Oö. BAG |
II. HAUPTSTÜCK
Grundsätze der Berufsausbildung
§ 5 | Ausbildungsziel |
§ 6 | Ausbildungsgebiete; Lehrberufe |
§ 7 | Ausbildungsstufen |
III. HAUPTSTÜCK
Ausbildung zum Facharbeiter
1. Abschnitt: Ausbildung durch die Lehre
§ 8 | Lehrverhältnis |
§ 9 | Lehrberechtigter und Lehrbetrieb |
§ 9a | Ausbildungseinrichtungen |
§ 9b | Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen |
§ 9c | Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen |
Lehrstellenvormerkung | |
Berufsschule und Fachkurse | |
Anrechnung von Ausbildungszeiten | |
Facharbeiterprüfung | |
Teilprüfungen | |
Ausbildungsversuche | |
2. Abschnitt: Ausbildung durch den Besuch einer Schule oder eines Fachkurses
Besuch einer Schule oder eines Fachkurses mit anschließender Facharbeiterprüfung | |
Ersatz der Facharbeiterprüfung | |
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Facharbeiterausbildung
Nachsicht | |
Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten | |
Anschlußlehre | |
IV. HAUPTSTÜCK
Integrative Berufsausbildung
Verlängerte Lehrzeit | |
Teilqualifikation | |
Personenkreis | |
Ausbildungsinhalte | |
Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses | |
Berufsausbildungsassistenz | |
Abschlussprüfung bei Teilqualifikation | |
Wechsel der Ausbildung | |
Anwendung von Rechtsvorschriften | |
V. HAUPTSTÜCK
Ausbildung zum Meister
Meisterprüfung | |
Besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet | |
VI. HAUPTSTÜCK
Sonderformen der Ausbildung
Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter | |
Entfallen | |
VII. HAUPTSTÜCK
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
Allgemeines | |
Ausbildungsordnungen | |
Entfallen | |
Prüfungsordnungen | |
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen | |
Prüfungskommissäre | |
Prüfungen | |
Prüfungszeugnis | |
VIII. HAUPTSTÜCK
Berufsbezeichnungen
Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung | |
Beurkundung der Berufsbezeichnung | |
IX. HAUPTSTÜCK
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
Einrichtung; Aufgaben | |
Geschäftsordnung | |
Gebarung | |
Tätigkeitsbericht | |
X. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmung | |
XI. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
Behörden | |
Abgabenrechtliche Bestimmungen | |
Übergangsbestimmungen | |
Inkrafttreten | |