(1) Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung in dem mit der Fachrichtung der Schule gleichlautenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf).
(2) Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule, jeweils mit einer Fachrichtung, welche nicht gleichlautend ist mit einem Ausbildungsgebiet (Lehrberuf), sowie einer Universität oder Fachhochschule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. die Facharbeiterprüfung in einem bestimmten Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) dann, wenn die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist. Über die Einschlägigkeit von Ausbildungen an diesen Fachschulen, Lehranstalten, höheren Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen mit der Berufsausbildung in bestimmten Ausbildungsgebieten (Lehrberufen) entscheidet auf Antrag die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung das Vorliegen der Einschlägigkeit bestimmter Ausbildungen an den Fachschulen, Lehranstalten, höheren Schulen, Universitäten oder Fachhochschulen mit der Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter in bestimmten Ausbildungsgebieten (Lehrberufen) feststellen.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2015)
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