§ 11 Oö. LFBAG 1991

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 11

Berufsschule und Fachkurse

 

(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits erfüllt wurde.

 

(2) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine Schule nach Abs. 1 besucht, hat er einen Fachkurs im Ausmaß von mindestens 120 Stunden zu besuchen. Bei einer verlängerten Lehrzeit im Sinn des § 18a ist im Bedarfsfall die Dauer des Fachkurses je Lehrjahr oder je angefangenem Lehrjahr in der Vereinbarung gemäß §§ 18a Abs. 1 oder 18d festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

 

(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling nach Einladung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes zu besuchen, der nach seiner Art und Dauer geeignet ist, die erforderlichen Kenntnisse im jeweiligen Ausbildungsgebiet zu vermitteln.

In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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