(1) Zur Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Hinsichtlich der Verlautbarungsform dieser Verordnungen gilt § 11 Abs. 1 bis 6 des Oö. Kundmachungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der Oö. Landesregierung, bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie bei den Bezirksbauernkammerämtern erfolgen muß. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999)
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