§ 3a Oö. LFBAG 1991 § 3a

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(2) Entsprechend dem § 12 Oö. BAG ist die Berufsbezeichnung „Meisterin oder Meister“ bzw. „Facharbeiterin oder Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebiets (§ 31 Abs. 2 oder 4) zuzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge durch Verordnung zu erlassen, in der sicherzustellen ist, dass der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen erlangen kann. Darin ist insbesondere die Art der Bewertung festzulegen und zu bestimmen, wer als qualifizierter Berufsangehöriger, unter dessen Verantwortung die Ausübung des jeweiligen Berufs erfolgen soll, fachlich befähigt ist.

(6) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Bescheinigungen über eine Ausbildung nach diesem Landesgesetz auszustellen.

(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Vorschriften im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung in den Vertragsparteien festlegen. Dabei kann sie insbesondere vorsehen, dass die erfolgreiche Ablegung einer bestimmten Prüfung im Gebiet einer Vertragspartei eine gleichwertige Prüfung oder Ausbildung darstellt. Weiters kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen.

(8) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. b sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006, 49/2017)

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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