(1) Auf Grund einer durch Staatsverträge über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft der inländischen Berufsausbildung gleichgestellten Ausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern besteht Anspruch auf Führung der Berufsbezeichnungen nach diesem Landesgesetz.
(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus im Einzelfall mit Bescheid eine außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die nach diesem Landesgesetz entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im wesentlichen dem Ausbildungsgang nach diesem Landesgesetz gleichgesetzt werden kann. Ist die Gleichsetzbarkeit nur in Teilbereichen gegeben, so kann die Landesregierung die Prüfung anerkennen und die Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn eine Ergänzungsprüfung abgelegt wird. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Landesgesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
(Anm: LGBl. Nr. 62/1997, 106/2003, 49/2017)
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