Anrechnung von Ausbildungszeiten
(1) Lehrberufe, die auf Grund dieses Landesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Landesregierung mit Lehrberufen dieses Landesgesetzes verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist das Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeiten auf die Lehrberufe dieses Landesgesetzes festzusetzen.
(2) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandt gestellter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandt gestellten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Ausbildungsordnungen (§ 24) Bedacht zu nehmen.
(3) Die in einem nicht verwandt gestellten (Lehr)Beruf zurückgelegte Ausbildungszeit, der Besuch eines Lehrgangs gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, oder der Besuch einer Schule nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sind unter Bedachtnahme auf die Dauer des vorangegangenen Ausbildungsverhältnisses, des Lehrgangs gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder der Schulzeit und auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Ausbildungsverhältnis, im Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder in der Schule vermittelten Kenntnisse für die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf oder als Ersatz für den Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(4) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Anrechnung von Ausbildungs- und Schulzeiten gemäß Abs. 3 sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regeln.
(Anm: LGBl. Nr. 64/1999)
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