(1) Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung kann
1. | ein landwirtschaftlicher Facharbeiter besondere Fähigkeiten in den Fachgebieten Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, landwirtschaftliche Kompostierung und bäuerliche Gästebeherbergung, | |||||||||
2. | ein Facharbeiter Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement besondere Fähigkeiten im Fachgebiet bäuerliche Gästebeherbergung, | |||||||||
3. | ein forstwirtschaftlicher Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Fachgebiet Sägewirtschaft | |||||||||
nachweisen. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013) |
(2) Zur Zusatzprüfung ist zuzulassen, wer eine praktische Tätigkeit im Fachgebiet in angemessener Dauer und den Besuch eines Fachkurses für dieses Fachgebiet nachweisen kann. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zusatzprüfung in den einzelnen Fachgebieten, insbesondere über die Dauer der praktischen Tätigkeit und die erforderlichen Fachkurse, sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regeln.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die besonderen Fähigkeiten im Facharbeiterzeugnis zu bescheinigen; wird die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung abgelegt, hat die Bescheinigung in einem Fachgebietszeugnis zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat, wenn dies mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung bestimmter Ausbildungsgebiete geboten ist, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung weitere Fachgebiete festzusetzen.
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