§ 8 Oö. LFBAG 1991 § 8

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt - unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Hauptstückes - durch die dreijährige Lehre (§§ 128ff Oö. Landarbeitsordnung 1989). Die Lehre kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz und § 13 Abs. 3 verkürzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999)

(1a) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrziels vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(2) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis. Die Lehre hat die Grundlagen des praktischen Wissens und Könnens im Beruf zu vermitteln und den Lehrling mit allen für den Lehrberuf einschlägigen Arbeiten vertraut zu machen.

(3) Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb von einem oder einer anerkannten Lehrberechtigten oder in einer Ausbildungseinrichtung (§ 2 Abs. 4) ausgebildet werden. Unter dieser Voraussetzung kann der Lehrling auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden (Heimlehre). (Anm: LGBl. Nr. 85/2006, 15/2010)

(3a) Die Lehre kann in mehreren anerkannten Lehrbetrieben oder Ausbildungseinrichtungen zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Lehrbetrieben oder Ausbildungseinrichtungen ist jedoch nicht zulässig. Zum Erwerb weiterer Fertigkeiten und Kenntnisse kann einvernehmlich unter Beibehaltung des Lehrvertrags mit Zustimmung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine ergänzende Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten in einem in- oder ausländischen Betrieb, der nach den einschlägigen Vorschriften als Lehrbetrieb anerkannt ist, oder in einer in- oder ausländischen Ausbildungseinrichtung, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Berufsausbildung ermächtigt ist, ohne Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden. (Anm: LGBl. Nr. 15/2010)

(4) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

In Kraft seit 16.02.2013 bis 31.12.9999
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