§ 31 Oö. LFBAG 1991 § 31

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiterin bzw. Facharbeiter“ wird nach diesem Landesgesetz erworben

1.

durch Ablegung der Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung

a)

nach Beendigung der ordnungsgemäßen Lehre und dem erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses (§§ 8 bis 13);

b)

nach erfolgreichem Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, wenn Schulzeit und praktische Tätigkeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen (§ 14 Abs. 1 Z 1);

c)

nach Glaubhaftmachung des Erwerbs der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf eine andere Weise, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses, sowie der Vollendung des 20. Lebensjahrs (§ 14 Abs. 1 Z 2);

d)

nach Erteilung einer Nachsicht (§ 16);

2.

durch Zuerkennung gemäß Abs. 1a;

3.

durch Zuerkennung gemäß §§ 3a und 4.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(1a) Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung ist auf Antrag von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid zuzuerkennen, wenn

1.

der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule gemäß § 15 Abs. 1 nachgewiesen wird;

2.

der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer höheren Schule, einer Universität oder Fachhochschule nachgewiesen wird und die Einschlägigkeit dieser Ausbildung mit der Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) gegeben ist (§ 15 Abs. 2);

3.

die Abschlussprüfung im Rahmen eines Ausbildungsversuchs gemäß § 13b erfolgreich abgelegt und die Aufnahme der den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten in die Lehrberufsliste nach § 6 erfolgt ist;

4.

der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer Fachschule im Rahmen eines Ausbildungsversuchs nachgewiesen wird und die Aufnahme der den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten in die Lehrberufsliste nach § 6 erfolgt ist.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(2) Die Berufsbezeichnung lautet "Facharbeiterin" bzw. "Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebiets ("Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Landwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Gartenbau", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Feldgemüsebau", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Weinbau und Kellereiwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Pferdewirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Fischereiwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Geflügelwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Bienenwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Forstwirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft", "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Landwirtschaftliche Lagerhaltung“, "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung"). (Anm: LGBl.Nr. 16/2013, 12/2015)

(3) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ wird nach diesem Landesgesetz erworben durch Ablegung der Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung

1.

nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meisterlehrgangs von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahrs (§ 19 Abs. 2 Z 1);

2.

nach erfolgreichem Besuch (Abschluss) einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule mit einer Fachrichtung, die gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, und der Vollendung des 20. Lebensjahrs (§ 19 Abs. 2 Z 2);

3.

nach erfolgreichem Besuch (Abschluss) einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule mit einer Fachrichtung, die nicht gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, oder eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule, sofern die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist, und der Vollendung des 20. Lebensjahrs (§ 19 Abs. 2 Z 3);

4.

nach einer mindestens dreijährigen Führung eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (zumindest im Nebenerwerb), dem erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in der Dauer von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 24. Lebensjahrs (§ 19 Abs. 2 Z 4);

5.

nach Erteilung der Nachsicht (§ 19 Abs. 5);

6.

durch Zuerkennung gemäß §§ 3a und 4.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(4) Die Berufsbezeichnung lautet "Meisterin" bzw. "Meister" in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebiets ("Meisterin bzw. Meister Landwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement", "Meisterin bzw. Meister Gartenbau", "Meisterin bzw. Meister Feldgemüsebau", "Meisterin bzw. Meister Obstbau und Obstverwertung", "Meisterin bzw. Meister Weinbau und Kellereiwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Pferdewirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Fischereiwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Geflügelwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Bienenwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Forstwirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft", "Meisterin bzw. Meister Landwirtschaftliche Lagerhaltung", "Meisterin bzw. Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“). (Anm: LGBl.Nr. 16/2013, 12/2015)

(5) Durch die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung zur Meisterprüfung wird das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes erworben („Meister der Rinderhaltung“, „Meister der Schweinehaltung“, „Meister der Schafhaltung“, „Meister des Landmaschinenwesens“, „Meister des biologischen Landbaues“, „Meister der landwirtschaftlichen Kompostierung“, „Meister der bäuerlichen Gästebeherbergung“, „Meister der Sägewirtschaft“).

In Kraft seit 14.02.2015 bis 31.12.9999
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