§ 19 Oö. LFBAG 1991 § 19

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Ausbildung zum Meister wird durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung abgeschlossen. Bei der Meisterprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Ausbildungsgebiet nachzuweisen, die zur selbständigen Führung eines entsprechenden Betriebes bzw. zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Ausbildungsgebietes sowie zur Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich sind.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung zuzulassen, die

1.

eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter zurückgelegt, einen Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden mit Erfolg besucht und das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder

2.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule mit einer Fachrichtung, die gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert und das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder

3.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule mit einer Fachrichtung, die nicht gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert haben oder ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, sofern die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist, und das 20. Lebensjahr vollendet haben, oder

4.

mindestens drei Jahre einen einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) geführt, einen Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgang in der Dauer von mindestens 360 Stunden mit Erfolg besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(3) Bei der Zulassung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(4) Eine Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung kann in Form von Teilprüfungen abgelegt werden, wenn in der Prüfungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufs vorgesehen ist, dass Teilprüfungen zur Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbilds zulässig sind. Im Fall des Abs. 2 Z 1 ist Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung, dass die Facharbeiterin bzw. der Facharbeiter die Ausbildung im Rahmen des Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in diesem Teil des Berufsbilds bereits erfolgreich abgeschlossen hat. Zudem ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter zurückgelegt und das 20. Lebensjahr vollendet hat. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat. Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist zur Abschlussprüfung (zur letzten Teilprüfung) nur zuzulassen, wer das 24. Lebensjahr vollendet und mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (zumindest im Nebenerwerb) geführt hat. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(5) Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn die Nachsichtwerberin bzw. der Nachsichtwerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt, und den erfolgreichen Besuch eines Meisterinnen- bzw. Meistervorbereitungslehrgangs in der Dauer von mindestens 360 Stunden nachweisen kann. Im Fall einer Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung in Form von Teilprüfungen ist anstelle der Voraussetzung nach Satz 1 letzter Halbsatz nachzuweisen, dass die Ausbildung im Rahmen des Lehrgangs in jenen Teilen des Berufsbilds, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(6) Die Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterinnen- bzw. Meisterarbeit ist anlässlich der Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission zu präsentieren. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

 

(Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 85/2006)

In Kraft seit 14.02.2015 bis 31.12.9999
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