§ 18e Oö. LFBAG 1991 § 18e

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamts, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die im § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuchs durch das Arbeitsmarktservice.

 

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

In Kraft seit 16.02.2013 bis 31.12.9999
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