§ 18g Oö. LFBAG 1991 § 18g

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 18b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einer oder einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin bzw. Experten des betreffenden Berufsbereichs (Prüfungskommissärin bzw. Prüfungskommissär gemäß § 28 Abs. 1), die oder der den Vorsitz führt, und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Für die Mitglieder dieser Prüfungskommission ist § 28 Abs. 3 und 5 bis 7 anzuwenden. Die Abschlussprüfung findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlusszeugnis, das von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterschreiben ist, sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. § 29 Abs. 2, 4, 5 erster Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 13a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

 

(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)

In Kraft seit 16.02.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18g Oö. LFBAG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18g Oö. LFBAG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18g Oö. LFBAG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18g Oö. LFBAG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18g Oö. LFBAG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18f Oö. LFBAG 1991
§ 18h Oö. LFBAG 1991