§ 16 Oö. LFBAG 1991 § 16

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet praktisch in einer Weise tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 200 Stunden nachweisen kann. Im Fall einer Facharbeiterprüfung in Form von Teilprüfungen im Sinn des § 13a ist anstelle der Voraussetzungen nach Satz 1, letzter Halbsatz nachzuweisen, dass die Ausbildung im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder des Fachkurses in jenen Teilen des Berufsbildes, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

 

(Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 85/2006)

In Kraft seit 16.02.2013 bis 31.12.9999
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