Prüfungsordnungen
(1) Abgesehen von den Prüfungen gemäß §§ 13b und 18g ist für jede der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen (Facharbeiterprüfungen, Meisterprüfungen, Zusatzprüfungen) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Prüfungsordnung zu erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006, 15/2010)
(2) Jede Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. | die Form und die Art des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung; | |||||||||
2. | die Gegenstände des praktischen, mündlichen und schriftlichen Teiles der Prüfung; | |||||||||
3. | den Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses; | |||||||||
4. | den Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse. |
(3) In der Prüfungsordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit Noten einzelner Prüfungsgegenstände unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit des Inhalts aus Abschlussprüfungen (Teilprüfungen) anderer Berufe, aus Abschlussprüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen eines Ausbildungsversuchs nach § 13b, aus Abschlussprüfungen gemäß § 18g oder aus Abschlusszeugnissen einschlägiger Schulen anerkannt werden können. Die Anerkennung kann jedoch nur mit Zustimmung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999, 85/2006)
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