§ 158 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 158

Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz

 

(1) Für Beamtinnen oder Beamte mit Behinderung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 107 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Jänner 1951 660.

2. Jänner 1951 bis 1. Jänner 1952 672.

2. Jänner 1952 bis 1. Jänner 1953 684.

2. Jänner 1953 bis 1. Jänner 1954 696.

2. Jänner 1954 bis 1. Jänner 1955 708.

ab 2. Jänner 1955 720.

 

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die in den in der Tabelle im § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 70c Abs. 1 genannten 720. Lebensmonats der in der Tabelle des § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angeführte Lebensmonat verringert um die Zahl 60.

 

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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