(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt - unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und Organe und unbeschadet der Zuständigkeit der Bildungsdirektion nach § 45a - der Landesregierung, soweit nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere der §§ 16, 46 bis 52, 54, 56, 57 Abs. 2 und 3, 60 bis 62, 64 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 3 und 4, 66, 68, 76 Abs. 1, 89 bis 93, 94 Abs. 2 Z 1, 129, 130 und 131 Abs. 1 und 2 erster Satz beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 94/1998, 22/2001, 100/2011, 108/2011, 47/2019)
(2) Dienstbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden, der Bildungsdirektion und des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) die Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
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