Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016) |
0 Kommentare zu § 165 Oö. LBG