§ 155a Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 155a

Übergangsbestimmung zum Oö. Gehaltsreformgesetz

 

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes mit "ausgezeichnet" rechtskräftig festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit "sehr zufriedenstellend" festgesetzt, die mit "sehr gut" festgesetzten als "zufriedenstellend", die mit "gut" und "entsprechend" festgesetzten als "wenig zufriedenstellend" und die mit "nicht entsprechend" festgesetzten als "nicht zufriedenstellend".

 

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes bei den Dienstbeurteilungskommissionen bereits anhängige Beurteilungsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 97 bis 105 Oö. LBG in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu Ende zu führen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001, 81/2002)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 155a Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 155a Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 155a Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 155a Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 155a Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 155 Oö. LBG
§ 156 Oö. LBG