§ 168 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin § 115 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 115, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 117 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 117, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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