§ 166 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 betreffend Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a anhängigen Verfahren sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

(2) Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bereits dem Ruhestand angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a obliegt die Ausübung der Diensthoheit weiterhin der Landesregierung. Insbesondere ist die Landesregierung weiterhin Behörde im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes bzw. des Oö. Pensionsgesetzes 2006. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.

(3) Die Landesregierung bleibt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 dem Dienststand angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a Behörde im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes bzw. des Oö. Pensionsgesetzes 2006.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 166 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 166 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 166 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 166 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 166 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 165 Oö. LBG
§ 167 Oö. LBG