(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 betreffend Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a anhängigen Verfahren sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.
(2) Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bereits dem Ruhestand angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a obliegt die Ausübung der Diensthoheit weiterhin der Landesregierung. Insbesondere ist die Landesregierung weiterhin Behörde im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes bzw. des Oö. Pensionsgesetzes 2006. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.
(3) Die Landesregierung bleibt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 dem Dienststand angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a Behörde im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes bzw. des Oö. Pensionsgesetzes 2006.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
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