§ 163 Oö. LBG § 163

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Bei der Beurteilungskommission gemäß § 104 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sowie der Disziplinarkommission anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 10. und 13. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.

(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission durch Verordnung nach § 128 neu zu bestellen.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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