(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 70d Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.
(2) Mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt die Oö. Disziplinarkommissionsverordnung, ALZ Folge 19/2009, in der Fassung der Verordnung ALZ Folge 26/2019, außer Kraft.
(3) Auf alle Disziplinar- und Dienstbeurteilungs- bzw. Leistungsfeststellungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 eingeleitet wurden, sind die in Abs. 2 angeführte Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung und frühere Bestellungen der Oö. Landesregierung auch nach Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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