§ 167 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 70d Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.

(2) Mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt die Oö. Disziplinarkommissionsverordnung, ALZ Folge 19/2009, in der Fassung der Verordnung ALZ Folge 26/2019, außer Kraft.

(3) Auf alle Disziplinar- und Dienstbeurteilungs- bzw. Leistungsfeststellungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 eingeleitet wurden, sind die in Abs. 2 angeführte Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung und frühere Bestellungen der Oö. Landesregierung auch nach Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 167 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 167 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 167 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 167 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 167 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 166 Oö. LBG
§ 168 Oö. LBG