Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 113d Abs. 2 Oö. LGG bzw. § 61 Abs. 2 Oö. GG 2001 stellen, ist § 72 Abs. 7 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
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