§ 155 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 155

Übergangsbestimmungen zum

O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996

 

Auf § 72 Abs. 7 sind die Übergangsbestimmungen des § 113 Abs. 5 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 1. Juli 1995 jeweils der 1. Juli 1996 und an die Stelle des 30. Juni 1995 der 30. Juni 1996 treten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 37/1996)

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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