§ 153 Oö. LBG Übergangsbestimmungen

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Prüfungskommissionen, die Disziplinarkommission, die Disziplinaroberkommission, die Dienstbeurteilungskommission und die Dienstbeurteilungsoberkommission, die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellt wurden, gelten als Kommissionen nach diesem Gesetz für den Rest ihrer Funktionsperiode weiter.

(2) § 65 Abs. 2 Z 1 gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Überstunden, die in der Zeit von 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt § 65 Abs. 2 Z 1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom § 65 Abs. 2 entweder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Die nach § 4 des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfung von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, i.d.F. LGBl. Nr. 48/1992 erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Landesgesetz weiter.

(4) Dienstprüfungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Rechtslage abgelegt wurden, gelten als Dienstprüfungen nach diesem Landesgesetz.

(5)

1. Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Beförderung oder Überstellung ein neuer Amtstitel ergibt.

2.

Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Sinn der Z 1 den nach diesem Landesgesetz oder auf Grund dieses Landesgesetzes erlassener Verordnungen vorgesehenen Amtstitel zu führen.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 153 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 153 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 153 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 153 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 153 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 152b Oö. LBG
§ 154 Oö. LBG