Übergangsbestimmungen zur Oö. LBG-Novelle 2000
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LBG-Novelle 2000 bereits genehmigte bzw. nicht untersagte Nebenbeschäftigungen gelten im Sinn des § 58 Oö. LBG in der Fassung der Oö. LBG-Novelle 2000 als genehmigt.
(2) Auf die bis zum Inkrafttreten der Oö. LBG-Novelle 2000 zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen ist der 13. Abschnitt in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
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