§ 156 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 156

Übergangsbestimmungen zur Oö. LBG-Novelle 2000

 

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LBG-Novelle 2000 bereits genehmigte bzw. nicht untersagte Nebenbeschäftigungen gelten im Sinn des § 58 Oö. LBG in der Fassung der Oö. LBG-Novelle 2000 als genehmigt.

 

(2) Auf die bis zum Inkrafttreten der Oö. LBG-Novelle 2000 zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen ist der 13. Abschnitt in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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