(1) Die Rechtsfolge des § 14 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht werden.
(2) Bedienstete, die ab dem 1. Juli 2001 bis zum Inkrafttreten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden, sind verpflichtet, die Dienstausbildung zu absolvieren.
(3) Die Meldepflicht gemäß § 54 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 54 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. LBG.
(4) § 70d Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(5) Die Rechtsfolge des § 131 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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