§ 150b Oö. LBG § 150b

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 84 Abs. 2 und § 95 Abs. 2.

 

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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