§ 150a Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

14. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

§ 150a

Anwendung sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften

 

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und die §§ 1 bis 3 und 9 des Überbrückungshilfengesetzes sind auf alle Beamten anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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