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Übergangsbestimmung zum Oö. Gehaltsreformgesetz
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, sind die nachstehenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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(2) Beamte, die in den letzten drei Kalenderjahren vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu beurteilen, die übrigen binnen fünf Jahren.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes mit "ausgezeichnet" rechtskräftig festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit "sehr zufriedenstellend" festgesetzt, die mit "sehr gut" festgesetzten als "zufriedenstellend", die mit "gut" und "entsprechend" festgesetzten als "wenig zufriedenstellend" und die mit "nicht entsprechend" festgesetzten als "nicht zufriedenstellend".
(42) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes bei den Dienstbeurteilungskommissionen bereits anhängige Beurteilungsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 97 bis 105 Oö. LBG in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu Ende zu führen."
(Anm: LGBl. Nr. 28/2001, 81/2002)
Übergangsbestimmung zum Oö. Gehaltsreformgesetz
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, sind die nachstehenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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(2) Beamte, die in den letzten drei Kalenderjahren vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu beurteilen, die übrigen binnen fünf Jahren.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes mit "ausgezeichnet" rechtskräftig festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit "sehr zufriedenstellend" festgesetzt, die mit "sehr gut" festgesetzten als "zufriedenstellend", die mit "gut" und "entsprechend" festgesetzten als "wenig zufriedenstellend" und die mit "nicht entsprechend" festgesetzten als "nicht zufriedenstellend".
(42) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes bei den Dienstbeurteilungskommissionen bereits anhängige Beurteilungsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 97 bis 105 Oö. LBG in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu Ende zu führen."
(Anm: LGBl. Nr. 28/2001, 81/2002)