§ 155a Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 155a

Übergangsbestimmung zum Oö. Gehaltsreformgesetz

(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, sind die nachstehenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

In den §§ 97 Abs. 4, 99 Abs. 1, 103 Abs. 1 zweiter Satz und 105 tritt an die Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend".

2.

§ 99 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass ein Leis-tungshinweis auch dann zu erfolgen hat, wenn die Dienstleistung des Beamten in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.

3.

§ 102 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Ziffern 1 und 2 folgende Ziffern treten:

"1.

sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2.

zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

3.

wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird;

4.

nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird."

4.

Im § 102 Abs. 2 und § 103 Abs. 1 erster Satz tritt an Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend".

5.

§ 104 Abs. 1 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Beurteilungskommission festzustellen hat, ob der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat.

6.

§ 107 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend" tritt.

(2) Beamte, die in den letzten drei Kalenderjahren vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu beurteilen, die übrigen binnen fünf Jahren.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes mit "ausgezeichnet" rechtskräftig festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit "sehr zufriedenstellend" festgesetzt, die mit "sehr gut" festgesetzten als "zufriedenstellend", die mit "gut" und "entsprechend" festgesetzten als "wenig zufriedenstellend" und die mit "nicht entsprechend" festgesetzten als "nicht zufriedenstellend".

(42) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes bei den Dienstbeurteilungskommissionen bereits anhängige Beurteilungsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 97 bis 105 Oö. LBG in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu Ende zu führen."

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001, 81/2002)

Zuletzt aktualisiert am 02.10.2009 Gesetzesnummer 10000419 Dokumentnummer LOO40001200 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.08.2002

§ 155a

Übergangsbestimmung zum Oö. Gehaltsreformgesetz

(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, sind die nachstehenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

In den §§ 97 Abs. 4, 99 Abs. 1, 103 Abs. 1 zweiter Satz und 105 tritt an die Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend".

2.

§ 99 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass ein Leis-tungshinweis auch dann zu erfolgen hat, wenn die Dienstleistung des Beamten in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.

3.

§ 102 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Ziffern 1 und 2 folgende Ziffern treten:

"1.

sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2.

zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

3.

wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird;

4.

nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird."

4.

Im § 102 Abs. 2 und § 103 Abs. 1 erster Satz tritt an Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend".

5.

§ 104 Abs. 1 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Beurteilungskommission festzustellen hat, ob der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat.

6.

§ 107 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend" tritt.

(2) Beamte, die in den letzten drei Kalenderjahren vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu beurteilen, die übrigen binnen fünf Jahren.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes mit "ausgezeichnet" rechtskräftig festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit "sehr zufriedenstellend" festgesetzt, die mit "sehr gut" festgesetzten als "zufriedenstellend", die mit "gut" und "entsprechend" festgesetzten als "wenig zufriedenstellend" und die mit "nicht entsprechend" festgesetzten als "nicht zufriedenstellend".

(42) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes bei den Dienstbeurteilungskommissionen bereits anhängige Beurteilungsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 97 bis 105 Oö. LBG in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu Ende zu führen."

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001, 81/2002)

Zuletzt aktualisiert am 02.10.2009 Gesetzesnummer 10000419 Dokumentnummer LOO40001200 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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