Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür ein Organ, das seine Funktion hauptberuflich ausübt, ist vom Land ein Betrag von 10% der ihm nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen in die von ihm ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2)Absatz 2Die Organe, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben, können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
1.Ziffer einsverringern sich die nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und
2.Ziffer 2ist vom Land für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.ist vom Land für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Ziffer eins, verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.
(3)Absatz 3Erklärungen nach Abs. 2 sind von Mitgliedern des Landtages beim Ersten Präsidenten abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)Erklärungen nach Absatz 2, sind von Mitgliedern des Landtages beim Ersten Präsidenten abzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2018)
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) sind für Organe nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bundes das Land Oberösterreich tritt und mit der Vollziehung die Landesregierung betraut wird.Die Bestimmungen des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) sind für Organe nach Paragraph eins, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bundes das Land Oberösterreich tritt und mit der Vollziehung die Landesregierung betraut wird.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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