Vergütungen der Aufwendungen
(1) Jenen Organen, die keinen Anspruch auf einen Dienstwagen gemäß § 4 besitzen oder die auf diesen Anspruch verzichtet haben, gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung ihrer Funktion entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 6% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre je Monat.
(2) Die Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 sind beim Amt der Oö. Landesregierung spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Organ gemäß Abs. 1 für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.
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