(1) Das Land hat für Organe, die Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz haben, an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) War das Organ bislang nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß § 7 für jeden Monat, für den ein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002)
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Die gemäß Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
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