Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDen Mitgliedern der Oberösterreichischen Landesregierung und des Oberösterreichischen Landtags und dem Direktor des Landesrechnungshofs (im Folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz. (Anm: LGBl.Nr. 40/1999, 64/2018)Den Mitgliedern der Oberösterreichischen Landesregierung und des Oberösterreichischen Landtags und dem Direktor des Landesrechnungshofs (im Folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz. Anmerkung, LGBl.Nr. 40/1999, 64/2018)
(2)Absatz 2Außer den Bezügen gebührt jedem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(3)Absatz 3Auf Bezüge und Sonderzahlungen kann nicht verzichtet werden.
(4)Absatz 4Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 4 und § 6 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 46 Abs. 2 L-VG).Absatz eins bis 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 4 und Paragraph 6, gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Artikel 46, Absatz 2, L-VG).
(5)Absatz 5Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Organ- und Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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