§ 11 Oö. LBezG 1998

Oö. LBezG 1998 - Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 11

Übergangsbestimmungen für

Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen

 

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund des O.ö. Bezügegesetzes 1995 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Auf die betroffenen Personen ist weiterhin das O.ö. Bezügegesetz 1995 anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Oö. LBezG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Oö. LBezG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Oö. LBezG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Oö. LBezG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Oö. LBezG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 Oö. LBezG 1998
§ 11a Oö. LBezG 1998