Übergangsbestimmungen für
Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund des O.ö. Bezügegesetzes 1995 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Auf die betroffenen Personen ist weiterhin das O.ö. Bezügegesetz 1995 anzuwenden.
0 Kommentare zu § 11 Oö. LBezG 1998