Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Mitglieder des Oö. Landtages, die bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezug auf Grund einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren gemäß § 30 Oö. Bezügegesetz 1995 erreicht haben, sind auch nach Ablauf des 30. Juni 1998 die §§ 29 bis 41 des Oö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach diesem Landesgesetz heranzuziehen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die das Organ nach §§ 3 und 4 des Oö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)Auf Mitglieder des Oö. Landtages, die bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezug auf Grund einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren gemäß Paragraph 30, Oö. Bezügegesetz 1995 erreicht haben, sind auch nach Ablauf des 30. Juni 1998 die Paragraphen 29 bis 41 des Oö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach diesem Landesgesetz heranzuziehen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die das Organ nach Paragraphen 3 und 4 des Oö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte. Anmerkung, LGBl.Nr. 102/2003)
(2)Absatz 2§§ 7, 8 und 9 dieses Landesgesetzes sind für die im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.Paragraphen 7,, 8 und 9 dieses Landesgesetzes sind für die im Absatz eins, genannten Personen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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