(1) Mitglieder der Landesregierung und der Amtsführende Präsident des Landesschulrates, die bereits in der XXIV. Gesetzgebungsperiode diese Funktion ausgeübt haben und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die im § 12 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehene ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 beim Amt der Landesregierung schriftlich erklären, daß auf sie die im § 14 Abs. 2 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 14 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des § 12 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes des Ruhebezuges zählen die Zeiten, in denen eine Funktion als Mitglied der Landesregierung oder als Amtsführender Präsident des Landesschulrates ausgeübt wurde, jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) Anstelle des im § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehenen Ausmaßes des Ruhebezuges von 80% des Bezuges nach § 12 Abs. 2 O.ö. Bezügegesetz 1995 tritt ein reduzierter Ruhebezug, dessen Ausmaß nach folgender Formel berechnet wird:
Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) | X | Prozentsatz des Ruhebezuges (80%) |
ausmaßbegründende Funktionsdauer in Monaten (36 Monate) |
(4) Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Pensionsbeitrages von 16% nach § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 einen reduzierten Pensionsbeitrag zu leisten.
(6) Die Berechnung des reduzierten Pensionsbeitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel:
Pensionsbeitrag nach § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 (16%) | X | Funktionsdauer vor dem 1. Juli 1998 (in Monaten) |
ausmaßbegründende Funktionsdauer in Monaten (36 Monate) |
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 3, 6 und 8 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 9 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des vom Land zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach der folgenden Formel berechnet wird. Der Beitrag des Landes gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend.
Pensionskassenbeitrag (10%) | X | Differenz zw. ausmaßbegründender u. tatsächlicher Funktionsdauer vor dem 1. Juli 1998 |
ausmaßbegründende Funktionsdauer in Monaten (36 Monate) |
(9) Abs. 3 und 4 sowie Abs. 6 bis 8 gelten nur insoweit, als die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 die Zahl 36 nicht übersteigt. Ist dies jedoch der Fall, so gelangt § 9 nicht zur Anwendung und es sind die im § 8 Abs. 1 und § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 angeführten Prozentsätze weiterhin maßgebend.
(10) Mitglieder der Landesregierung und der Amtsführende Präsident des Landesschulrates, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus ihrer - zumindest teilweise in oder vor der XXIV. Gesetzgebungsperiode ausgeübten - Funktion ohne Anspruch auf einen Ruhebezug nach dem O.ö. Bezügegesetz 1995 ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in einer Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer im Abs. 1 genannten Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 14 Abs. 3 Z 2 anzuwenden sind. Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 bis 9 gelten für diese Personen mit der Maßgabe, daß anstelle des 1. Juli 1998 das Datum des Ausscheidens aus ihrer Funktion tritt.
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