7. Abschnitt
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für sonstige Organe
Wahrung der Anwartschaft
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr jene Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des § 12 Oö. Bezügegesetz 1995 und eine dreijährige Funktionsdauer im Sinn des § 13 Oö. Bezügegesetz 1995 aufweisen.
(2) Für Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. | Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 7 bis 9; | |||||||||
2. | §§ 8 Abs. 1, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 28 Abs. 2 und 41 des Oö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie allfälliger Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person jeweils nach §§ 3 und 4 des Oö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 102/2003) |
(3) Abs. 1 und 2 gelten für jene Person, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausübt, sofern vom Bund für sie ein Überweisungsbetrag nach § 49k Abs. 5 Bezügegesetz 1972 geleistet wird.
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