(1) Den Mitgliedern der Oberösterreichischen Landesregierung und des Oberösterreichischen Landtags und dem Direktor des Landesrechnungshofs (im Folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz. (Anm: LGBl. Nr. 40/1999, 64/2018)
(2) Außer den Bezügen gebührt jedem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(3) Auf Bezüge und Sonderzahlungen kann nicht verzichtet werden.
(4) Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 4 und § 6 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 46 Abs. 2 L-VG).
(5) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Organ- und Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.
Anfall, Einstellung, Aus- und Fortzahlung
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen.
(2) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(4) Haben hauptberufliche Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)
(4a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z. 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 4 in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)
(5) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung
1. | für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
2. | für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder | |||||||||
3. | aus einer Pension | |||||||||
besteht. |
(6) Die Bezugsfortzahlung gebührt Anspruchsberechtigten für die Dauer von einem Monat je vollem Jahr der Funktionsausübung, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(7) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
1. | auf eine Geldleistung nach Abs. 5 Z. 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder | |||||||||
2. | ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ | |||||||||
einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. |
(8) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 4 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(9) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
(1) Dem Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre zu leisten.
(3) Auf Ansprüche nach Abs. 1 kann verzichtet werden.
Vergütungen der Aufwendungen
(1) Jenen Organen, die keinen Anspruch auf einen Dienstwagen gemäß § 4 besitzen oder die auf diesen Anspruch verzichtet haben, gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung ihrer Funktion entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 6% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre je Monat.
(2) Die Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 sind beim Amt der Oö. Landesregierung spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Organ gemäß Abs. 1 für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.
Vergütung für Dienstreisen
(1) Dienstreisen von Organen, die gemäß § 4 einen Anspruch auf einen Dienstwagen haben und nicht darauf verzichtet haben, sind nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift abzugelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(3) Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten von einer Gebietskörperschaft unmittelbar getragen werden.
3. Abschnitt
Pensionsversicherung
Pensionsversicherungsbeitrag
(1) Ein Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002)
(2) Abs. 1 und § 8 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
(1) Das Land hat für Organe, die Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz haben, an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) War das Organ bislang nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß § 7 für jeden Monat, für den ein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002)
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Die gemäß Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(1) Für ein Organ, das seine Funktion hauptberuflich ausübt, ist vom Land ein Betrag von 10% der ihm nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen in die von ihm ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Die Organe, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben, können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
1. | verringern sich die nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und | |||||||||
2. | ist vom Land für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten. |
(3) Erklärungen nach Abs. 2 sind von Mitgliedern des Landtages beim Ersten Präsidenten abzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(4) Die Bestimmungen des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) sind für Organe nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bundes das Land Oberösterreich tritt und mit der Vollziehung die Landesregierung betraut wird.
5. Abschnitt
Inkrafttreten und allgemeine Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben eine allfällige Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 bis längstens 31. August 1998 abzugeben.
Übergangsbestimmungen für
Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund des O.ö. Bezügegesetzes 1995 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Auf die betroffenen Personen ist weiterhin das O.ö. Bezügegesetz 1995 anzuwenden.
Abweichend von § 8 Abs. 4 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 ist der für Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 zu leistende Anrechnungsbetrag in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach § 7 Abs. 1 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 8 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
6. Abschnitt
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für Mitglieder des
Landtages
Wahrung der Anwartschaft
(1) Auf Mitglieder des Oö. Landtages, die bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezug auf Grund einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren gemäß § 30 Oö. Bezügegesetz 1995 erreicht haben, sind auch nach Ablauf des 30. Juni 1998 die §§ 29 bis 41 des Oö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach diesem Landesgesetz heranzuziehen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die das Organ nach §§ 3 und 4 des Oö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)
(2) §§ 7, 8 und 9 dieses Landesgesetzes sind für die im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.
Nachzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen
Alle nicht unter § 12 fallenden Mitglieder des Landtages können freiwillig erklären, für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 30. Juni 1998 Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 7, deren Bemessungsgrundlage die Bezüge nach § 2 sind, nachzuzahlen. Erklärungen sind bis zum 1. August 1998 beim Amt der Landesregierung abzugeben. Zahlungen haben bis längstens 30. September 1998 zu erfolgen und gelten als Beiträge im Sinn des 3. Abschnittes dieses Landesgesetzes.
7. Abschnitt
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für sonstige Organe
Wahrung der Anwartschaft
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr jene Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des § 12 Oö. Bezügegesetz 1995 und eine dreijährige Funktionsdauer im Sinn des § 13 Oö. Bezügegesetz 1995 aufweisen.
(2) Für Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. | Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 7 bis 9; | |||||||||
2. | §§ 8 Abs. 1, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 28 Abs. 2 und 41 des Oö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie allfälliger Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person jeweils nach §§ 3 und 4 des Oö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 102/2003) |
(3) Abs. 1 und 2 gelten für jene Person, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausübt, sofern vom Bund für sie ein Überweisungsbetrag nach § 49k Abs. 5 Bezügegesetz 1972 geleistet wird.
(1) Mitglieder der Landesregierung und der Amtsführende Präsident des Landesschulrates, die bereits in der XXIV. Gesetzgebungsperiode diese Funktion ausgeübt haben und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die im § 12 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehene ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 beim Amt der Landesregierung schriftlich erklären, daß auf sie die im § 14 Abs. 2 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 14 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des § 12 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes des Ruhebezuges zählen die Zeiten, in denen eine Funktion als Mitglied der Landesregierung oder als Amtsführender Präsident des Landesschulrates ausgeübt wurde, jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) Anstelle des im § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehenen Ausmaßes des Ruhebezuges von 80% des Bezuges nach § 12 Abs. 2 O.ö. Bezügegesetz 1995 tritt ein reduzierter Ruhebezug, dessen Ausmaß nach folgender Formel berechnet wird:
Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) | X | Prozentsatz des Ruhebezuges (80%) |
ausmaßbegründende Funktionsdauer in Monaten (36 Monate) |
(4) Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Pensionsbeitrages von 16% nach § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 einen reduzierten Pensionsbeitrag zu leisten.
(6) Die Berechnung des reduzierten Pensionsbeitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel:
Pensionsbeitrag nach § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 (16%) | X | Funktionsdauer vor dem 1. Juli 1998 (in Monaten) |
ausmaßbegründende Funktionsdauer in Monaten (36 Monate) |
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 3, 6 und 8 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 9 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des vom Land zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach der folgenden Formel berechnet wird. Der Beitrag des Landes gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend.
Pensionskassenbeitrag (10%) | X | Differenz zw. ausmaßbegründender u. tatsächlicher Funktionsdauer vor dem 1. Juli 1998 |
ausmaßbegründende Funktionsdauer in Monaten (36 Monate) |
(9) Abs. 3 und 4 sowie Abs. 6 bis 8 gelten nur insoweit, als die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 die Zahl 36 nicht übersteigt. Ist dies jedoch der Fall, so gelangt § 9 nicht zur Anwendung und es sind die im § 8 Abs. 1 und § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 angeführten Prozentsätze weiterhin maßgebend.
(10) Mitglieder der Landesregierung und der Amtsführende Präsident des Landesschulrates, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus ihrer - zumindest teilweise in oder vor der XXIV. Gesetzgebungsperiode ausgeübten - Funktion ohne Anspruch auf einen Ruhebezug nach dem O.ö. Bezügegesetz 1995 ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in einer Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer im Abs. 1 genannten Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 14 Abs. 3 Z 2 anzuwenden sind. Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 bis 9 gelten für diese Personen mit der Maßgabe, daß anstelle des 1. Juli 1998 das Datum des Ausscheidens aus ihrer Funktion tritt.
Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz
(1) Auf Personen,
1. | die unter § 15 fallen, aber innerhalb offener Frist die erforderliche Erklärung nicht abgeben, oder | |||||||||
2. | ||||||||||
ist anstelle des O.ö. Bezügegesetzes 1995 dieses Landesgesetz anzuwenden. |
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 angeführten Personen nach § 8 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen. Dieser Betrag ist für jene Personen nach Abs. 1, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, als Deckungserfordernis gemäß Abs. 4, sowie für die übrigen Personen nach Abs. 1 als Überweisungsbetrag gemäß Abs. 3 und allenfalls als Deckungserfordernis nach Abs. 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat für Organe, die keine Erklärung nach § 15 abgeben oder unter Abs. 1 Z. 2 fallen, bis 1. Oktober 1998 einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. Juni 1998 nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach Abzug des Überweisungsbetrages verbleibende Betrag, für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, jedoch der gesamte Betrag nach Abs. 2, ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes an die vom Organ in einer Erklärung festgelegten Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird bis zum 31. Juli 1998, im Fall des § 15 Abs. 2 binnen drei Monaten nach Übernahme der entsprechenden Funktion keine Erklärung abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ innerhalb der genannten Frist einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat bzw. in einem derartigen Vertragsverhältnis steht. Andernfalls verfällt der Betrag zugunsten des Landes.
(5) Abs. 2, 3 und 4 gelten auch für Organe, die eine rechtswirksame Erklärung im Sinn des § 15 abgegeben haben, aber noch vor Erreichen der zehnjährigen Gesamtzeit gemäß § 12 O.ö. Bezügegesetz 1995 nach dem 30. Juni 1998 aus ihrer Funktion ausscheiden.
8. Abschnitt
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen bei Funktionswechsel
Weiteranwendung des O.ö. Bezügegesetzes 1995
Für Organe, auf die auf Grund der pensionsrechtlichen Übergangsbestimmungen dieses Landesgesetzes weiterhin das O.ö. Bezügegesetz 1995 anzuwenden ist, sind nach einem Wechsel in eine andere Funktion nach diesem Landesgesetz die für die jeweilige neue Funktion maßgebenden Bestimmungen des O.ö. Bezügegesetzes 1995 anzuwenden.
9. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung betraut.
(2) Auf Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. | Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017; | |||||||||
2. | Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017; | |||||||||
3. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017; | |||||||||
4. | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017; | |||||||||
5. | Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017; | |||||||||
6. | Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017; | |||||||||
7. | Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000; | |||||||||
8. | Bezügegesetz 1972, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017 | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 94/2017) |
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 1 | Bezüge und Sonderzahlungen |
§ 2 | Höhe der Bezüge |
§ 3 | Anfall, Einstellung, Aus- und Fortzahlung |
2. Abschnitt
Sonstige Ansprüche
§ 4 | Dienstwagen |
§ 5 | Vergütung der Aufwendungen |
§ 6 | Vergütung für Dienstreisen |
3. Abschnitt
Pensionsversicherung
§ 7 | Pensionsversicherungsbeitrag |
§ 8 | Anrechnungsbetrag |
4. Abschnitt
Freiwillige Pensionsvorsorge
§ 9 | Pensionskassenbeitrag |
5. Abschnitt
Inkrafttreten und allgemeine Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten | |
Übergangsbestimmungen für Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeindedienstrechtsänderungsgesetz 2015 |
6. Abschnitt
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für Mitglieder des Landtages
Wahrung der Anwartschaft | |
Nachzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen |
7. Abschnitt
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für sonstige Organe
Wahrung der Anwartschaft | |
Optionsrecht | |
Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz |
8. Abschnitt
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen bei Funktionswechsel
Weiteranwendung des O.ö. Bezügegesetzes 1995 |
9. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Vollziehung | |
Verweisungen |