§ 6 Oö. LBezG 1998

Oö. LBezG 1998 - Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

Vergütung für Dienstreisen

 

(1) Dienstreisen von Organen, die gemäß § 4 einen Anspruch auf einen Dienstwagen haben und nicht darauf verzichtet haben, sind nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift abzugelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.

(3) Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten von einer Gebietskörperschaft unmittelbar getragen werden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. LBezG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. LBezG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. LBezG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. LBezG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. LBezG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBezG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. LBezG 1998
§ 7 Oö. LBezG 1998