8. Abschnitt
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen bei Funktionswechsel
Weiteranwendung des O.ö. Bezügegesetzes 1995
Für Organe, auf die auf Grund der pensionsrechtlichen Übergangsbestimmungen dieses Landesgesetzes weiterhin das O.ö. Bezügegesetz 1995 anzuwenden ist, sind nach einem Wechsel in eine andere Funktion nach diesem Landesgesetz die für die jeweilige neue Funktion maßgebenden Bestimmungen des O.ö. Bezügegesetzes 1995 anzuwenden.
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