(1) Dem Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre zu leisten.
(3) Auf Ansprüche nach Abs. 1 kann verzichtet werden.
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