§ 4 Oö. LBezG 1998 § 4

Oö. LBezG 1998 - Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Dem Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre zu leisten.

(3) Auf Ansprüche nach Abs. 1 kann verzichtet werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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