Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDem Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)Dem Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2018)
(2)Absatz 2Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre zu leisten.Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins und Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre zu leisten.
(3)Absatz 3Auf Ansprüche nach Abs. 1 kann verzichtet werden.Auf Ansprüche nach Absatz eins, kann verzichtet werden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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