Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung betraut.
(2)Absatz 2Auf Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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