Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2)Absatz 2Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben eine allfällige Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 bis längstens 31. August 1998 abzugeben.Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben eine allfällige Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis längstens 31. August 1998 abzugeben.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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