5. Abschnitt
Inkrafttreten und allgemeine Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben eine allfällige Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 bis längstens 31. August 1998 abzugeben.
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