Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
6. Abschnitt
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für Mitglieder des
Landtages
Wahrung der Anwartschaft
(1) Auf Mitglieder des Oö. Landtages, die bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezug auf Grund einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren gemäß § 30 O.öOö. Bezügegesetz 1995 erreicht haben, sind auch nach Ablauf des 30. Juni 1998 die §§ 29 bis 4041 des O.öOö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach diesem Landesgesetz heranzuziehen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die das Organ nach §§ 3 und 4 des O.öOö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)
(2) §§ 7, 8 und 9 dieses Landesgesetzes sind für die im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.
6. Abschnitt
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für Mitglieder des
Landtages
Wahrung der Anwartschaft
(1) Auf Mitglieder des Oö. Landtages, die bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezug auf Grund einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren gemäß § 30 O.öOö. Bezügegesetz 1995 erreicht haben, sind auch nach Ablauf des 30. Juni 1998 die §§ 29 bis 4041 des O.öOö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach diesem Landesgesetz heranzuziehen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die das Organ nach §§ 3 und 4 des O.öOö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)
(2) §§ 7, 8 und 9 dieses Landesgesetzes sind für die im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.