IX. ABSCHNITT
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 56/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 124/1994, außer Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Funktionsperioden der Organe der Landarbeiterkammer werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Beschlüsse der Vollversammlung bleiben in ihrer Geltung unberührt. Dies gilt nicht, soweit diese im Widerspruch zu diesem Landesgesetz stehen.
(4) Auf Grund des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 56/1967, gewählte und bestellte Organe und Funktionsträger der Landarbeiterkammer üben ihre Funktion bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende ihrer Funktionsperiode weiter aus.
(5) Der Kontrollausschuß ist erstmals für die nächstfolgende Funktionsperiode zu wählen.
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